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Die Erstreckung der Werktagschulpflicht auf acht Schuliahre erfolgt durch Beschluß der
Gemeindeverwaltung mit Genehmigung der Kreisregierung. In den Landesteilen rechts des
Rheins ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten oder der Gemeindeversammlung erforderlich;
in der Pfalz genügt der Beschluß des Gemeinderates, wenn er mit einer Stimmenmehrheit
von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt worden ist. In
zusammengesetzten Schulsprengeln sind übereinstimmende Beschlüsse derjenigen ganz oder mit
Teilen zum Schulsprengel vereinigten Gemeinden erforderlich, auf deren Schulkinder die achtjährige
Werktagschulpflicht erstreckt werden soll. Die Wiederaufhebung der getroffenen Bestimmungen
kann nur mit Genehmigung der Kreisregierung erfolgen.
Durch die Verlängerung der Werktagschulpflicht auf acht Schuljahre kann eine Verpflichtung
zum Besuche der Schule einer anderen Konfession oder einer konfessionell gemischten
Schule nur insoweit begründet werden, als diese Verpflichtung auch für den Besuch der übrigen
Werktagschulklassen dieser Schule besteht.
Während des achten Werktagschuljahres sind in der Regel die besonderen achten Werktagschulklassen
zu besuchen. Schulpflichtige, die hiefür nach dem Stande ihrer Kenntnisse
nicht reif sind, werden für die Dauer des achten Schuljahres durch Verfügung des Distriktsschulinspektors
(Stadtschulreferenten, Stadtschulkommissärs) einer anderen, ihrem Kenntnisstande
entsprechenden Klasse zugewiesen.
§ 5b.
Die Entlassung aus der Werktagschule erfolgt in den Fällen der §§ 5 und ba regelmäßig
nach Ablegung einer Schlußprüfung am Schlusse des Schuljahres derjenigen Schule,
in der die Schulpflichtigen ihrer verlängerten Werktagschulpflicht genügt haben. Eine weitere
Verlängerung der Werktagschulpflicht nach S§ 4 Absatz 2 ist alsdann nicht mehr zulässig.
Die Zeit des Besuches der Werktagschule während eines achten Schuljahres wird auf
die Dauer der Sonntagschulpflicht angerechnet.
2. Der § 6 der Verordnung vom 4. Juni 1903 erhält folgende Fassung:
§ 6.
Bei außerordentlichen Umständen kann die Entlassung aus der Werktagschule vor dem
aus § 4 Absatz 1 oder § 5b sich ergebenden Zeitpunkte auf Antrag der Erziehungsberechtigten
nach Einvernahme der Ortsschulbehörde, vorbehaltlich des erfolgreichen Bestehens einer
besonderen Schlußprüfung, durch die Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren Städten die
Stadtschulkommission, bewilligt werden. In den Fällen des § 5b ist der Distriktsschulinspektor
(Stadtschulreferent, Stadtschulkommissär) zuständig und auch befugt die besondere
Schlußprüfung zu erlassen.
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