Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die  Erstreckung  der  Werktagschulpflicht  auf  acht  Schuliahre  erfolgt  durch  Beschluß  der
Gemeindeverwaltung  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung.  In  den  Landesteilen  rechts  des
Rheins  ist  die  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  oder  der  Gemeindeversammlung  erforderlich;
  in  der  Pfalz  genügt  der  Beschluß  des  Gemeinderates,  wenn  er  mit  einer  Stimmenmehrheit
  von  mindestens  drei  Vierteln  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl  gefaßt  worden  ist.  In
zusammengesetzten  Schulsprengeln  sind  übereinstimmende  Beschlüsse  derjenigen  ganz  oder  mit
Teilen  zum  Schulsprengel  vereinigten  Gemeinden  erforderlich,  auf  deren  Schulkinder  die  achtjährige
  Werktagschulpflicht  erstreckt  werden  soll.  Die  Wiederaufhebung  der  getroffenen  Bestimmungen
  kann  nur  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  erfolgen.

Durch  die  Verlängerung  der  Werktagschulpflicht  auf  acht  Schuljahre  kann  eine  Verpflichtung
  zum  Besuche  der  Schule  einer  anderen  Konfession  oder  einer  konfessionell  gemischten
Schule  nur  insoweit  begründet  werden,  als  diese  Verpflichtung  auch  für  den  Besuch  der  übrigen
Werktagschulklassen  dieser  Schule  besteht.

Während  des  achten  Werktagschuljahres  sind  in  der  Regel  die  besonderen  achten  Werktagschulklassen
  zu  besuchen.  Schulpflichtige,  die  hiefür  nach  dem  Stande  ihrer  Kenntnisse
nicht  reif  sind,  werden  für  die  Dauer  des  achten  Schuljahres  durch  Verfügung  des  Distriktsschulinspektors
  (Stadtschulreferenten,  Stadtschulkommissärs)  einer  anderen,  ihrem  Kenntnisstande
  entsprechenden  Klasse  zugewiesen.

§  5b.

Die  Entlassung  aus  der  Werktagschule  erfolgt  in  den  Fällen  der  §§  5  und  ba  regelmäßig
  nach  Ablegung  einer  Schlußprüfung  am  Schlusse  des  Schuljahres  derjenigen  Schule,
in  der  die  Schulpflichtigen  ihrer  verlängerten  Werktagschulpflicht  genügt  haben.  Eine  weitere
Verlängerung  der  Werktagschulpflicht  nach  S§  4  Absatz  2  ist  alsdann  nicht  mehr  zulässig.

Die  Zeit  des  Besuches  der  Werktagschule  während  eines  achten  Schuljahres  wird  auf
die  Dauer  der  Sonntagschulpflicht  angerechnet.

2.  Der  §  6  der  Verordnung  vom  4.  Juni  1903  erhält  folgende  Fassung:

§  6.

Bei  außerordentlichen  Umständen  kann  die  Entlassung  aus  der  Werktagschule  vor  dem
aus  §  4  Absatz  1  oder  §  5b  sich  ergebenden  Zeitpunkte  auf  Antrag  der  Erziehungsberechtigten
  nach  Einvernahme  der  Ortsschulbehörde,  vorbehaltlich  des  erfolgreichen  Bestehens  einer
besonderen  Schlußprüfung,  durch  die  Distriktsschulbehörden,  in  unmittelbaren  Städten  die
Stadtschulkommission,  bewilligt  werden.  In  den  Fällen  des  §  5b  ist  der  Distriktsschulinspektor
  (Stadtschulreferent,  Stadtschulkommissär)  zuständig  und  auch  befugt  die  besondere
Schlußprüfung  zu  erlassen.
            
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