32 Der Staat als völkerrechtliche Persönlichkeit.
handlungen muß als competenzwidrig zurückgewiesen werden, weil
der Richter zur Interpretation rein politischer Handlungen nicht berufen
ist und möglicherweise in die Lage versetzt werden kann, eine
Anerkennung aus juristischen Gründen zu construiren, die zu gewähren
seine Regierung nicht gesonnen war.?) Was vom Cidilprozeß
gesagt ist, gilt auch für den Strafprozeß. Neustaatliche Regierungen
dürfen verlangen, daß sie gegen solche Verletzungen geschützt werden,
die auch dann strafbar sind, wenn sie gegen fremde Regierungen begangen
werden.
4. Die Anerkennung eines Neustaates verschafft auch seinen
Siegeln, Schriften, Wappen und Flaggen die Qualität
öffentlicher Hoheitszeichen, beziehungsweise öffentlichen
Glauben vor den Gerichten der anerkennenden Staaten.“)
Ob etwaigen Ersuchen um Rechtshülfe bezüglich der dem Uebergangszustande
angehörigen Streitsachen im Wege des Civil= oder Strafprozesses
durch die angegangenen Gerichte entsprochen werden kann oder
nicht, hängt von der bereits angedeuteten Frage der Rückwirkung ab.
Jedenfalls darf Rückwirkung der Anerkennung alsdann nicht angenommen
werden, wenn ihre Zulassung den Erfolg haben würde, die
Rechte einer älteren früher anerkannt gewesenen Regierung hinterher
zu beschädigen.
5. Die Rechtswirkungen der Anerkennung lassen sich, soweit
internationale Rechtsverhältnisse in Rede stehen, auch
dann nicht völlig beseitigen, wenn das neue Staatsgebilde,
gleich demehemaligen Königreich Westphalen, nach
kürzerem Bestande durch Wiederherstellung eines älteren
Staatszustandes zerstört wird. Das Nähere über die alsdann
eintretenden Folgen gehört in die Lehre von der Zwischenherrschaft
oder dem Postliminium.
1) A. M. F. v. Martens (a. a. O. S. 271), der eine neustaatliche Bildung
auch dann annimmt, wenn das Staatsoberhaupt einen neuen Titel annimmt.
2) Ist das Vorhandensein eines Staates eine Incidentfrage in einem Rechtsstreite
zwischen Privatpersonen, so muß nach Englischem Rechte der Richter die Nichtanerkennung
einer aufständischen Regierung von Amtswegen berücksichtigen (Taylor
ed. Barclay 1828). S. Westlake (Deutsche Ausgabe, S. 245, 5 202).
3) Daß der Richter Staatsverträge oder Erklärungen internationaler Art nicht
interpretiren darf, wofern sie nicht als Gesetze oder Verordnungen publicirt sind, oder
zum Zwecke der Anwendung vor dem Gerichte (wie beispielsweise betreffend die Rechtshilfe)
abgeschlossen wurden, nimmt die Französische Cassationspraxis seit 1839 an.
Eleicher Ansicht war auch der Italienische Staatsrath, ausgenommen, wo es sich um