Full text : Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

Cession,  Forderungsverpfändung,  Assignation  2c.  37

Recht  des  Cessionars  keinen  nachtheiligen  Einfluß
äußern  können  ?).

Was  in  Vorstehendem  von  dem  Rechtsverhältnisse
  des  Cessionars  gesagt  ist,  gilt  auch  für
Denjenigen,  dem  eine  Forderung  verpfändet
wurde.  In  der  Verpfändung  einer  Forderuns  liegt
eine  eventuelle  Cession;  im  Falle  der  Mora
des  Pfanoschuldners  ist  der  Pfandgläubiger  zur
Geltendmachung  der  verpfändeten  Forderung,  wie
ein  Cessionar,  befugt  ?).  Die  Ausübung  dieser
Befugniß  kann  durch  Immission  eines  andern  Gläubigers
  oder  durch  Konkurseröffnung  eben  so  wenig,
wie  bei  andern  Cessionen,  gehindert  werden  o).  In
dieser  Beziehung  sind  bei  ausgebrochnem  Konkurse
die  Verhältnisse  des  Hypothek=  und  des  Faustpfand-Gläubigers
  minder  günstig,  als  die  eines

7)  Mühlenbruch  Cession  9.  48  (ed.  II,  S.  501  —2).
Ist  die  Forderung  (uccessv  an  Mehrere  cedirt  worden,
so  kann  der  (pätere  Cessionar  das  bessere  Recht  des
frühern  nicht  schon  durch  Zuvorkommen  in  Benachrichtigung
  des  Schuldners  oder  in  Erwirkung  gerichtlicher
Immission  ausschließen,  sondern  nur  durch  wirkliche  Einhebung
  resp.  Kompenstrung  der  Schuld,  oder  durch  einen
  den  Schuldner  freigebenden  Vertrag.  Mühlenbruch
  a.  a.  O.

2)  Fr.  18  pr.  de  pign.  act.  (13,  7);  fr.  20  de  pignor.
(20,  1);  Const.  7,  8  do  hered.  vel  act.  vend.  (4,  30);
Consl.  4  Juae  res  pign.  (8,  17).  Mühlenbruch
Cession  S.  28  (od.  III,  S.  338  f.)  und  §S.  52  (S.  519
—  300.  Pfeiffer  prakt.  Ausf.  Bd.  1,  S.  If.,  Bd.
VII.  S.  1f.  —  Eben  wegen  dieser  Natur  der  Forderungs=
  Verpfändung,  ist  dieselbe  durch  die  Vorschrift
des  S.  3  des  Hypothekengesetzes  nicht  ausgeschlossen.

RMe  vius  decis.  P.  V  dec.  345;  Pfeiffer  a.  a.  O.
Bd.  VII,  S.  8.  Bei  verpfändeten  Hypothekforderungen
wird  jeroch  vorausgesetzt,  daß  die  Verpfändung  vor  der
fraglichen  Inimission  resp.  Konkurseröffnung  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  war.  Hyp.  Gel.  8.  53.