Cession, Forderungsverpfändung, Assignation 2c. 37
Recht des Cessionars keinen nachtheiligen Einfluß
äußern können ?).
Was in Vorstehendem von dem Rechtsverhältnisse
des Cessionars gesagt ist, gilt auch für
Denjenigen, dem eine Forderung verpfändet
wurde. In der Verpfändung einer Forderuns liegt
eine eventuelle Cession; im Falle der Mora
des Pfanoschuldners ist der Pfandgläubiger zur
Geltendmachung der verpfändeten Forderung, wie
ein Cessionar, befugt ?). Die Ausübung dieser
Befugniß kann durch Immission eines andern Gläubigers
oder durch Konkurseröffnung eben so wenig,
wie bei andern Cessionen, gehindert werden o). In
dieser Beziehung sind bei ausgebrochnem Konkurse
die Verhältnisse des Hypothek= und des Faustpfand-Gläubigers
minder günstig, als die eines
7) Mühlenbruch Cession 9. 48 (ed. II, S. 501 —2).
Ist die Forderung (uccessv an Mehrere cedirt worden,
so kann der (pätere Cessionar das bessere Recht des
frühern nicht schon durch Zuvorkommen in Benachrichtigung
des Schuldners oder in Erwirkung gerichtlicher
Immission ausschließen, sondern nur durch wirkliche Einhebung
resp. Kompenstrung der Schuld, oder durch einen
den Schuldner freigebenden Vertrag. Mühlenbruch
a. a. O.
2) Fr. 18 pr. de pign. act. (13, 7); fr. 20 de pignor.
(20, 1); Const. 7, 8 do hered. vel act. vend. (4, 30);
Consl. 4 Juae res pign. (8, 17). Mühlenbruch
Cession S. 28 (od. III, S. 338 f.) und §S. 52 (S. 519
— 300. Pfeiffer prakt. Ausf. Bd. 1, S. If., Bd.
VII. S. 1f. — Eben wegen dieser Natur der Forderungs=
Verpfändung, ist dieselbe durch die Vorschrift
des S. 3 des Hypothekengesetzes nicht ausgeschlossen.
RMe vius decis. P. V dec. 345; Pfeiffer a. a. O.
Bd. VII, S. 8. Bei verpfändeten Hypothekforderungen
wird jeroch vorausgesetzt, daß die Verpfändung vor der
fraglichen Inimission resp. Konkurseröffnung in das Hypothekenbuch
eingetragen war. Hyp. Gel. 8. 53.