Full text : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

22  Eingang.

bündete  Staaten  sich  erstrecken,  so  kann  dies  meist  gar  nicht  anders  geschehen,
als  durch  Sätze,  welche  in  ihrem  Inhalte  über  das  Gebiet  des  einzelnen
Staates  hinausgehen!.  Vgl.  hieher  auch  die  treffenden  Ausführungen  La—
band'’s  I  S.  601f.

Hänel  meint,  meine  Ansicht  enthalte  die  Behauptung,  daß  die  Bundesverfassung
  rechtlich  das  nicht  sein  könne,  was  sie  offenbar  sein  wolle:  ein
einheitliches  Gesetz  für  den  ganzen  Bund;  daß  sie  zum  Theile  ausschließlich
Vertrag,  zum  Theile  Landesgesetz  sei  (Studien  2c.  1  S.  54).  Meine
Meinung  ist  die,  daß  die  Bundesverfassung  offenbar  ganz  Vertrag  und  ganz
formelles  Gesetz  sein  will;  wie  weit  sie  die  sachlichen  Wirkungen  eines  Vertrages,
  wie  weit  die  sachlichen  Wirkungen  eines  materiellen  Gesetzes  äußert,
das  hängt  vom  Inhalte  ihrer  einzelnen  Bestimmungen  ab.

Daß  die  Bundesverfassung  ganz  Vertrag  sein  will,  erhellt  nicht  nur  aus
ihrem  Eingange,  sondern  auch  aus  der  Gestaltung  des  Wortlautes  zahlreicher
Artikel;  vgl.  Art.  10,  35  Abs.  II,  36  Abs.  III,  87,  42,  49,  58,  70,  71
Abs.  I.  Die  Anhänger  der  Bundesstaatstheorie  find  allerdings  geneigt,  hierin
wiederum  Belege  einer  kläglichen  juristischen  Technik,  statt  den  Beweis  dafür
zu  erblicken,  daß  die  verbündeten  Regierungen  das  nicht  gewollt  haben,  was
sie  nach  der  Ansicht  jener  Schriftsteller  haben  wollen  müssen.  (Vergl.  hieher
C.  Bornhak,  Archiv  f.  öff.  Recht  VII  S.  346  f.)

Hienach  steht  für  mich  unumstößlich  fest,  daß  der  Norddeutsche  Bund
ein  Staatenbund  war.  War  er  dies  aber,  so  gilt  das  Nemliche  für  das

 

1  Nur  G.  Jellinek,  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen,  Wien  1882,
S.  190  ff.,  hat  die  Belanglosigkeit  des  Hänel'schen  Einwandes  offen  zugegeben.  Er
sagt,  von  Calhoun's  federal  government  redend:  „Die  Feststellung  der  Art  und
Weise  der  Ausübung  der  delegirten  Macht  gehört  nothwendig  in  die  Verfassung  eines
jeden  der  verblindeten  Staaten;  daher  ist  die  Bundesverfassung  ein  Theil  der  Staatsverfassung.
  Diese  Construction  ist  nicht  so  leichthin  mit  dem  Einwande  zu  beseitigen,
daß  die  Bundesverfassung  einen  für  die  Einzelstaatenverfassung  unmöglichen  Inhalt
habe,  weil  in  ihr  Rormen  vorhanden  seien,  welche  von  dem  Einzelstaat  nicht  erlassen
werden  können,  da  fie  außerhalb  seiner  Machtsphäre  liegen...  Solche  Sätze  wären
nur  insofern  unmöglich,  als  sie  präceptive  Kraft  haben  sollten,  wohl  aber  enthalten
sie  nichts  Unmögliches  als  rein  declaratorische  Bestimmungen,  in  welchen  die  Eigenschaften
  der  Organe  festgestellt  werden,  denen  die  zu  delegirenden  Hoheitsrechte  zur
Ausübung  übertragen  werden  sfollen...  Daß  die  Mitgliedschaft  an  einem  Staatenbunde
  in  die  Landesverfassung  als  integrirender  Bestandtheil  ausgenommen  und  die
aus  dem  Bundesvertrage  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  zu  verfassungsmäßigen
erhoben  werden  können,  dafür  bieten  Beispiele  viele  Verfassungen  von  Gliedern  zweifellos
  als  Staatenbünde  zu  charakterisirender  Staatenverbindungen...  Wenn  nun  die
Zugehörigkeit  zum  Bunde  und  die  staatsrechtliche  Bedeutung  der  Bundesbeschlüsse  verfassungsmäßig
  festgestellt  werden  können,  dann  ist  nicht  abzusehen,  warum  in  dem
Grundgesetz  nicht  auch  diejenigen  gemeinsamen  Organe,  durch  welche  die  Ausübung
der  delegirten  Hoheitsrechte  stattfinden  soll,  die  Art  ihrer  Einsetzung  und  die  ihnen  zukommenden
  Functionen  bezeichnet  werden  können,  um  sie  derart  in  ihrem  rechtlichen
Werden  und  Sein  den  Staatsbürgern  kenntlich  zu  machen  und  diesen  Gehorsam  gegen
bie  Bundesregierung  anzubefehlen.“  Vgl,  auch  C.  Bornhak,  Archiv  f.  öff.  Recht  VII

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