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bündete Staaten sich erstrecken, so kann dies meist gar nicht anders geschehen,
als durch Sätze, welche in ihrem Inhalte über das Gebiet des einzelnen
Staates hinausgehen!. Vgl. hieher auch die treffenden Ausführungen La—
band'’s I S. 601f.
Hänel meint, meine Ansicht enthalte die Behauptung, daß die Bundesverfassung
rechtlich das nicht sein könne, was sie offenbar sein wolle: ein
einheitliches Gesetz für den ganzen Bund; daß sie zum Theile ausschließlich
Vertrag, zum Theile Landesgesetz sei (Studien 2c. 1 S. 54). Meine
Meinung ist die, daß die Bundesverfassung offenbar ganz Vertrag und ganz
formelles Gesetz sein will; wie weit sie die sachlichen Wirkungen eines Vertrages,
wie weit die sachlichen Wirkungen eines materiellen Gesetzes äußert,
das hängt vom Inhalte ihrer einzelnen Bestimmungen ab.
Daß die Bundesverfassung ganz Vertrag sein will, erhellt nicht nur aus
ihrem Eingange, sondern auch aus der Gestaltung des Wortlautes zahlreicher
Artikel; vgl. Art. 10, 35 Abs. II, 36 Abs. III, 87, 42, 49, 58, 70, 71
Abs. I. Die Anhänger der Bundesstaatstheorie find allerdings geneigt, hierin
wiederum Belege einer kläglichen juristischen Technik, statt den Beweis dafür
zu erblicken, daß die verbündeten Regierungen das nicht gewollt haben, was
sie nach der Ansicht jener Schriftsteller haben wollen müssen. (Vergl. hieher
C. Bornhak, Archiv f. öff. Recht VII S. 346 f.)
Hienach steht für mich unumstößlich fest, daß der Norddeutsche Bund
ein Staatenbund war. War er dies aber, so gilt das Nemliche für das
1 Nur G. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen, Wien 1882,
S. 190 ff., hat die Belanglosigkeit des Hänel'schen Einwandes offen zugegeben. Er
sagt, von Calhoun's federal government redend: „Die Feststellung der Art und
Weise der Ausübung der delegirten Macht gehört nothwendig in die Verfassung eines
jeden der verblindeten Staaten; daher ist die Bundesverfassung ein Theil der Staatsverfassung.
Diese Construction ist nicht so leichthin mit dem Einwande zu beseitigen,
daß die Bundesverfassung einen für die Einzelstaatenverfassung unmöglichen Inhalt
habe, weil in ihr Rormen vorhanden seien, welche von dem Einzelstaat nicht erlassen
werden können, da fie außerhalb seiner Machtsphäre liegen... Solche Sätze wären
nur insofern unmöglich, als sie präceptive Kraft haben sollten, wohl aber enthalten
sie nichts Unmögliches als rein declaratorische Bestimmungen, in welchen die Eigenschaften
der Organe festgestellt werden, denen die zu delegirenden Hoheitsrechte zur
Ausübung übertragen werden sfollen... Daß die Mitgliedschaft an einem Staatenbunde
in die Landesverfassung als integrirender Bestandtheil ausgenommen und die
aus dem Bundesvertrage entspringenden Rechte und Pflichten zu verfassungsmäßigen
erhoben werden können, dafür bieten Beispiele viele Verfassungen von Gliedern zweifellos
als Staatenbünde zu charakterisirender Staatenverbindungen... Wenn nun die
Zugehörigkeit zum Bunde und die staatsrechtliche Bedeutung der Bundesbeschlüsse verfassungsmäßig
festgestellt werden können, dann ist nicht abzusehen, warum in dem
Grundgesetz nicht auch diejenigen gemeinsamen Organe, durch welche die Ausübung
der delegirten Hoheitsrechte stattfinden soll, die Art ihrer Einsetzung und die ihnen zukommenden
Functionen bezeichnet werden können, um sie derart in ihrem rechtlichen
Werden und Sein den Staatsbürgern kenntlich zu machen und diesen Gehorsam gegen
bie Bundesregierung anzubefehlen.“ Vgl, auch C. Bornhak, Archiv f. öff. Recht VII
345.