Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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dem  Handrisse  bemerkt,  in  die  Ergänzungskarten  aber  die  neuen  Nummern  von
sämmtlichen  Gebäuden  durch  den  Fortführungsbeamten  übertragen.  Zu  der  Gebäudebeschreibung
  im  Primärkataster  ist  ein  Nummernverzeichniß  anzulegen.

Durchgreifende  Aenderungen  in  der  Numerirung  von  Gebäuden  sind  übrigens
auf  die  allernothwendigsten  Fälle  zu  beschränken  und  es  sind  solche  Aenderungen  von
den  Oberämtern  nur  aus  dringenden  Gründen  und  auf  Grund  gemeinderäthlichen
Beschlusses  zuzulassen.

b)  Bezieht  sich  eine  Aenderung  auf  mehrere  Parzellen  oder  auch  auf  vorüberziehende
Wege  und  Wasser,  so  muß  das  alte  und  neue  Flächenmaß  aller  Theile  auf  der  Meßurkunde
  zusammengestellt  werden.

c)  Ist  das  Flächenmaß  der  einzelnen  Wege  und  Wasser  im  Primärkataster  nicht  ausgeschieden
  und  jeder  Weg  und  jedes  Wasser  nicht  besonders  beschrieben,  sondern  das
Maß  derselben  nur  summarisch  angezeigt,  so  werden  die  bei  denselben  vorkommenden
  Flächenmaß-Veränderungen  in  den  Meßurkunden  auch  nur  summarisch  von  der
Hauptsumme  abgezogen  oder  zu  derselben  gerechnet.

8.  8.

Aendern  sich  durch  Uebereinkunft  zwischen  benachbarten  Gemeinden  oder  auf  andere
Weise  die  Markungs=  und  Steuergrenzen  (§.  3  Ziff.7  der  gegenwärtigen  Verfügung,
Art.  70  Ziff.  4  des  Ges.  vom  28.  April  1873  und  Ges.  vom  23.  Juli  1877,  betreffend
die  Bereinigung  der  Markungs=  und  Steuergrenzen,  Reg.  Blatt  S.  195),  so  ist  den  auf
den  30.  April  jeden  Jahres  vorzulegenden  Steueränderungsverzeichnissen  (Art.  74  Abs.  1
des  Ges.  vom  28.  April  1873)  die  Genehmigungsurkunde  der  Kreisregierung  als  Beilage
anzuschließen.

II.  Von  der  Sammlung  der  Notizen  über  die  Veränderungen.

8.  9.

Die  Sammlung  der  Notizen  über  die  Veränderungen  umfaßt  sämmtliches  auf  der
Gemeindemarkung  liegende  Grundeigenthum,  es  mag  steuerbar  oder  steuerfrei  sein,  ortsangehörigen
  oder  auswärtigen  Eigenthümern  gehören.

F.  10.
Dem  Gemeinderath  wird  zur  Obliegenheit  gemacht,  alle  Veränderungen,  welche  sich