Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfter Band. (5)

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Der  Reichsrath  Peter  Reetz,  der  heute  den  Canzler
machen  sollte,  trat  hervor.  Seine  Anrede  war  an  die  Staͤnde  *).

„Dänmark  sey,  ihrer  einmuͤthigen  Erklärung  zufolge,  ein
Erbreich  geworden  für  die  männlichen  und  weiblichen  Nachkommen
  Friederichs  III.  Der  König  lasse  durch  ihn  für  diese
ibre  Liebe  danken,  und  gebe  hiemit  auch  durch  ihn  das  Versprechen,
  daß  er  nicht  allein  als  ein  gnädiger  Herr  und  christlicher
  Erbkönig  regieren,  sondern  auch  aller  nächstens  ?)
eine  solche  Regierungsform  anordnen  wolle,  daß  gewiß  alle
seine  Unterthanen  von  ihm  und  seinen  Erben  eine  christliche
und  milde  Regierung  zu  erwarten  haben  sollten  ***).  Da  nun
aber  die  große  Veränderung  eine  neue  Huldigung  nothwendig
mache,  so  sollten  sie  alle  hiemit  vorerst  ihres  ehemaligen  Eides
  frei  erklärt  seyn.“  Hierauf  denn  fieng  die  neue  Huldigung
  an.

Der  Reichshofmeister  war  der  Erste,  der  den  neuen  Huldigungseid
  entrichtete,  wie  Rcetz  ihn  vorlas.

*)  S.  die  ganze  Anrede  bei  Holberg  III.  Th.  S.  497.

##))  Diese  hier  nicht  undedeutende  Partikel  fehlt  bei  Holberg,  wenigstens
  in  der  deutschen  Uebersetzung,  die  ich  vor  mir  habe.
Daß  sie  aber  wirklich  hineingehöre,  erhellt  aus  dem  Abdruck
dieser  Rede,  der  sich  in  der  Relation  von  dem  ganzen  Aktus
findet,  die  Canzler  Reeß  selbst  hat  drucken  lassen.

##)  Dies  waren  also  die  Gegenversicherungen,  die  Friederich
  Ill.  seinem  Volk  gab;  diese  mußten  statt  des  Königseides
gelten.

Man  kann  in  allweg  sagen,  ob  der  König  dies  beschwur,
oder  blos  durch  den  Canzler  in  seiner  Gegenwart.  versschern
ließ,  war  im  Grunde  völlig  gleichgültig,  wie  er  unstreitig  auch
ohne  eine  ausdrücklich  gegebene  Versicherung  als  ein  gnädiger,
  christlicher  Erbkönig  zu  regieren  verbunden  gewesen
wäre.  Doch  aber  ist  die  mehr  oder  minder  feierliche  Art,  wie
eine  solche  Verpflichtung  übernommen  wird,  nicht  ganz  gleichgültig,
  und  sse  deutet  nebenher  auch  auf  gewisse,  wechselleitige
Verhältulsse  der  Parthieen.