Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

911

HBekenntmachunus  des  Kandes-Versccherunssemis,
betressend  die  Wahlordunus  für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  bei
den  unteren  Verwaltungsbehörden  im  Linne  des  §.  57  des  Inralidenversicherunssgesetzes.“)
Vom  4.  November  1899.

Für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Verficherten  bei  den  unteren
Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  §.  57  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli
1899  (Reichs-Gesetzblatt  S.  463)  wird  hiemit  im  Auftrage  des  K.  Ministeriums  des  Innern
nachstehende  Wahlordnung  erlassen:

Gemäß  §.  62  des  Invalidenversicherungsgesetzes  und  der  auf  Grund  desselben  von
dem  K.  Ministerium  des  Innern  getroffenen  Bestimmungen  erfolgt  die  Wahl  der  Vertreter
der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  durch  die  Vorstände  der  im  Bezirk  der  unteren
Verwaltungsbehörde  vorhandenen  Orts=  (Bezirks-),  Betriebs=  (Fabrik-),  Ban=  und
Innungskrankenkassen  und  der  Knappschaftskassen,  ferner  durch  die  Vorstände  derjenigen
eingeschriebenen  oder  auf  Grund  landesgesetzlicher  Vorschrift  errichteten  Hilfskassen,  welche
die  in  8.  75  a  des  Krankenversicherungsgesetzes  vorgesehene  Bescheinigung  besitzen  und
deren  Bezirk  sich  über  den  Bezirk  der  unteren  Verwaktungsbehörde  nicht  hinaus  erstrekkt,
endlich  durch  die  Verwaltungen  der  im  Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde  vorhandenen
  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenpflegeversicherungen.

Als  im  Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde  vorhanden  sind  diejenigen  Kasse
anzusehen,  welche  daselbst  ihren  Sitz  haben.

Vorstände  solcher  Krankenkassen,  für  deren  Mitglieder  eine  besondere  Kasseneinrichtung
im  Sinne  der  88.  8,  10,  11  des  Invalidenversicherungsgesetzes  besteht,  find  nicht  berechtigt,
  an  den  Wahlen  Theil  zu  nehmen.

S.  2.  .

In  dem  Bezirk  jeder  unteren  Berwaltungsbehörde  haben  die  Vorstände  beziehungsweise
  Verwaltungen  der  sämmtlichen  wahlberechtigten  Krankenkassen  zusammen  vier  Vertreter
  der  Arbeitgeber  und  vier  Vertreter  der  Versicherten  zu  wählen.

°)  Zu  unteren  Berwaltungsbehörden  im  Sinne  des  §.  57  des  Juvalidenwersicherungsgesetzes  sind  von
dem  K.  Ministerinm  des  Innern  die  K.  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  K.  Oberämter  bestimmt  worden.