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HBekenntmachunus des Kandes-Versccherunssemis,
betressend die Wahlordunus für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei
den unteren Verwaltungsbehörden im Linne des §. 57 des Inralidenversicherunssgesetzes.“)
Vom 4. November 1899.
Für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Verficherten bei den unteren
Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 57 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli
1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 463) wird hiemit im Auftrage des K. Ministeriums des Innern
nachstehende Wahlordnung erlassen:
Gemäß §. 62 des Invalidenversicherungsgesetzes und der auf Grund desselben von
dem K. Ministerium des Innern getroffenen Bestimmungen erfolgt die Wahl der Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten durch die Vorstände der im Bezirk der unteren
Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts= (Bezirks-), Betriebs= (Fabrik-), Ban= und
Innungskrankenkassen und der Knappschaftskassen, ferner durch die Vorstände derjenigen
eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschrift errichteten Hilfskassen, welche
die in 8. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und
deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaktungsbehörde nicht hinaus erstrekkt,
endlich durch die Verwaltungen der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen
Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen.
Als im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhanden sind diejenigen Kasse
anzusehen, welche daselbst ihren Sitz haben.
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung
im Sinne der 88. 8, 10, 11 des Invalidenversicherungsgesetzes besteht, find nicht berechtigt,
an den Wahlen Theil zu nehmen.
S. 2. .
In dem Bezirk jeder unteren Berwaltungsbehörde haben die Vorstände beziehungsweise
Verwaltungen der sämmtlichen wahlberechtigten Krankenkassen zusammen vier Vertreter
der Arbeitgeber und vier Vertreter der Versicherten zu wählen.
°) Zu unteren Berwaltungsbehörden im Sinne des §. 57 des Juvalidenwersicherungsgesetzes sind von
dem K. Ministerinm des Innern die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter bestimmt worden.