Full text : Zwang und Freiheit in der Jugendpflege.

126  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  42  u.  43.

1.  Dieser  Artilel  findet  auch  auf  Bayern  Anwendung.

2.  Durch  den  Beisatz  „gemeinsam“  ist  offenbar  die  Befugniß  des
Reiches  limitirt,  indem  hienach  der  Art.  41  der  Verfassung  nur  bezüglich
solcher  Eisenbahnen  Platz  greift,  welche  nicht  bloß  für  den  inneren  Verkehr,
  sondern  für  denjenigen  mehrerer  Bundesstaaten  nothwendig  ist.

3.  Der  Ausdruck  „Kraft  eines  Reichsgesetzes“  bezieht  sich  nicht
bloß  auf  die  für  Rechnung  des  Reichs  stattfindenden  Eisenbahnanlagen,
sondern  auch  auf  die  Konzessionirung  von  Privatunternehmen;  ob  diese
letztere  durch  das  Reichsgesetz  selbst  oder,  wofür  die  Natur  der  Sache
spricht,  auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  durch
die  betreffenden  Landesregierungen  erfolgt,  ist  in  Art.  41  nicht  klar  ausgedrückt.


In  der  39.  Sitzung  des  norddeutschen  Reichstages  von  1870
wurde  ein  Antrag  angenommen,  den  Bundeskanzler  aufzufordern,  ein
Gesetz  vorzulegen,  in  welchem  unter  Anderem  auch  die  Grundsätze  über
Konzessionirung  der  Eisenbahnen  festgestellt  sind;  vergl.  hiezu  stenogr.  Ber.
1870  Bd.  2  S.  783—788.

Art.  42.¹)

Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  deutschen  Eisenbahnen
  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches
  Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf  auch  die  neu  herzustellenden
  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen  anlegen  und  ausrüsten
  zu  lassen.

1.  Dieser  Artilel  findet  auf  Bayern  keine  Anwendung,  es  folgt
jedoch  aus  der  Natur  der  gegenseitigen  Verkehrsbeziehungen,  daß  in  allen
wesentlichen  Punkten  auch  von  Bayern  die  allgemein  giltigen  Grundsätze
zur  Anwendung  gebracht  werden,  wie  dieß  auch  schon  bisher  der  Fall
war.  —  Abgesehen  hievon  steht  dem  Reiche  gemäß  Art.  46  Abs.  III
auch  Bayern  gegenüber  das  Recht  zu,  im  Wege  der  Gesetzgebung  einheitliche
  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die  Landesvertheidigung
  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.  Vergl.  zu  Artikel  42
auch  die  Verhandlungen  des  norddeutschen  Reichstage  pro  1869,  stenogr.
Ber.  Bd.  2  S.  822  ff.,  dann  von  1870  Bd.  2  S.  783  ff.

Art.  43.¹)
Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche
Bahnpolizei=Reglements ²)  eingeführt  werden.  Das  Reich  hat