126 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 42 u. 43.
1. Dieser Artilel findet auch auf Bayern Anwendung.
2. Durch den Beisatz „gemeinsam“ ist offenbar die Befugniß des
Reiches limitirt, indem hienach der Art. 41 der Verfassung nur bezüglich
solcher Eisenbahnen Platz greift, welche nicht bloß für den inneren Verkehr,
sondern für denjenigen mehrerer Bundesstaaten nothwendig ist.
3. Der Ausdruck „Kraft eines Reichsgesetzes“ bezieht sich nicht
bloß auf die für Rechnung des Reichs stattfindenden Eisenbahnanlagen,
sondern auch auf die Konzessionirung von Privatunternehmen; ob diese
letztere durch das Reichsgesetz selbst oder, wofür die Natur der Sache
spricht, auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des Reichsgesetzes durch
die betreffenden Landesregierungen erfolgt, ist in Art. 41 nicht klar ausgedrückt.
In der 39. Sitzung des norddeutschen Reichstages von 1870
wurde ein Antrag angenommen, den Bundeskanzler aufzufordern, ein
Gesetz vorzulegen, in welchem unter Anderem auch die Grundsätze über
Konzessionirung der Eisenbahnen festgestellt sind; vergl. hiezu stenogr. Ber.
1870 Bd. 2 S. 783—788.
Art. 42.¹)
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen
im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches
Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten
zu lassen.
1. Dieser Artilel findet auf Bayern keine Anwendung, es folgt
jedoch aus der Natur der gegenseitigen Verkehrsbeziehungen, daß in allen
wesentlichen Punkten auch von Bayern die allgemein giltigen Grundsätze
zur Anwendung gebracht werden, wie dieß auch schon bisher der Fall
war. — Abgesehen hievon steht dem Reiche gemäß Art. 46 Abs. III
auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung
wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. Vergl. zu Artikel 42
auch die Verhandlungen des norddeutschen Reichstage pro 1869, stenogr.
Ber. Bd. 2 S. 822 ff., dann von 1870 Bd. 2 S. 783 ff.
Art. 43.¹)
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende
Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche
Bahnpolizei=Reglements ²) eingeführt werden. Das Reich hat