12 Einleikung.
Durchfuhrung des Verfahrens erforderlichen Geschäfte
und Verhandlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit
schlechthin zugesteht. Die Zahl der zulässigen
Freijahre wird durch dieses Gesetz von 1 auf 3 erhöht,
die Beleihungsgrenze bei kleinen Stellen bis auf %
des Schätzungswerts — gegen früher 34 — zugelassen
und für die Beleihung mit Rentenbriefen innerhalb
dieser Grenze auch die zweite Stelle — nach Abtragshypotheken
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts — als ausreichend angenommen. Ein
bayerisches Gesetz vom 15. Juli 1916
stellt die bereits bestehende Landeskulturrentenanstalt
für die Finanzierung der Ansiedelung von Kriegsbeschädigten
in weiterem Maße als bisher zur Versügung,
indem es die Hergabe von Darlehen, die
bisher nur an Gemeinden zulässig war, an die Kriegsbeschädigten,
die sich ansiedeln wollen, unmittelbar
zuläßt und die Besitzgröße für die zu beleihenden
Stellen von 2 Hektar auf 5 Hektar heraufrückt. Ein
sächsisches Gesetz vom 5. Mai 1916 bestimmt
die Kreishauptmannschaft Dresden als die Generalkommission
für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen
auch zur Ansiedelungsbehörde für Kriegsbeschädigte
und trifft Vorsorge für die Mitwirkung
der Bezirksverbände (Amtshauptmannschaften) an
der Landbeschafung, für die Kriegsansiedler und für
die Beleihung ihrer Stellen. Diese ersten Gesetze
sind im Anhange dieser Schrift zum Abdruck gelangt.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Gesetzgebung
auch der übrigen Bundesstaaten bald ähnliche Bahnen
beschreiten wird und beschreiten muß.