112 Begräbniswesen
(oben V 3) sind Gebühren nicht zu entrichten. Bei Beerdigung von
Dissidenten können Kosten nur für die Uberlassung des Begräbnisplatzes
und der Gerätschaften berechnet werden (s. o. V. Die Begräbniskosten
bei polizeilichen Aufhebungen (s. d.) trägt der Armenverband.
Leichenumbettungen (s. u. XlI) haben gebührenfrei zu erfolgen.
Über das Sterbegeld der Arbeiterversicherung s. Krankenversicherung
B V3, Unfallversicherung A UI 1, Knappschaftskassen J. Begräbnisgesellschaften
gehören in der Regel nicht zu den einkommensteuerfreien Vereinen
(OV. 20. Alärz 1902, Jahrb. II 252).
VII. Gottesäcker.
1. Gesundheitspolizeiliche Borschriften. Zum Gottesacker
ist mit Rüchsicht auf die Bevölkerungszahl ein geräumiger, vor Uberschwemmungen
gesicherter Platz zu wählen, der von Wohngebäuden
mindestens 10 m, bei geschlossener Bauweise mindestens 25 m, und
von Brunnen mindestens 50 m entfernt bleiben muß und nötigenfalls
später vergrößert werden kann. Er ist mit Mauer (event. Hecke) und
Totenhalle (s. u. VIII zu versehen und so einzurichten, daß ein Begräbniswechsel
von 15 Jahren bei Erwachsenen, 10 Jahren bei Kindern
eingehalten werden kann. Durch Innehaltung bestimmter Reihen, insbesondere
für Kinder, ist auf möglichste Raumersparnis Büchsicht zu
nehmen. Die Gräber sind nach der Reihenfolge der Todesfälle anzuweisen,
wobei nur für Angehörige Ausnahmen gestattet werden
können. Der Gottesacker soll womöglich im Aorden oder Nordosten
des Orts liegen, etwas geneigte Lage und am besten Kalk= oder Sandboden,
nicht Ton-, Lehm= oder Sumpfboden haben. Die Gräber müssen
8—9 Fuß lang, 4—5 Fuß breit, 6 Fuß (bei Kindern 5 Fuß) tief und
mindestens 1 Fuß voneinander entfernt sein. Nach erfolgter Schließung
des Gottesackers ist seine Benutzung zu Feld oder Garten erst gestattet,
wenn weitere 5 Jahre, zu Erbauung von Wohnhäusern, wenn
weitere 30—40 Jahre abgelaufen sind. Die Herstellung von Grüften
ist nur unter Bedingung dichten Verschlusses, am besten durch eine
12 m hohe Erdschicht, Beerdigung außerhalb der allgemeinen Begräbnisplätze
nur mit Genehmigung der Medizinalbehörde, innerhalb
der Kirchen gar nicht, gestattet. Das Offnen der Särge auf dem
Gottesacker ist untersagt (Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183 § 6, V0O.
vom 22. Mai 1882 S. 106 und, soweit hierdurch nicht erledigt, AWO.
vom 20. Juli 1850 S. 184 88 9, 10, 12, die Belehrung über Leichenbestattung
vom 11. Jan. 1851 bei Funke V 536 und wegen der Bezirksärzte
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 28.
2. Kirchliche Bestimmungen. Uber Anlegung und Erweiterung
von G. beschließt der Kirchenvorstand; die Kircheninspektion hat darüber
zu wachen, daß er dieser Verpflichtung nachommt. Die Genehmigung
zur Anlegung, Sakularisation und Veräußerung gehört, soweit sie von
Kirchengemeinden angelegt werden oder sich in ihrem Eigentum befinden,
vor das Landeskonsistorium. Durch diese Bestimmung soll