Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

112  Begräbniswesen

(oben  V  3)  sind  Gebühren  nicht  zu  entrichten.  Bei  Beerdigung  von
Dissidenten  können  Kosten  nur  für  die  Uberlassung  des  Begräbnisplatzes
  und  der  Gerätschaften  berechnet  werden  (s.  o.  V.  Die  Begräbniskosten
  bei  polizeilichen  Aufhebungen  (s.  d.)  trägt  der  Armenverband.
  Leichenumbettungen  (s.  u.  XlI)  haben  gebührenfrei  zu  erfolgen.
Über  das  Sterbegeld  der  Arbeiterversicherung  s.  Krankenversicherung
B  V3,  Unfallversicherung  A  UI  1,  Knappschaftskassen  J.  Begräbnisgesellschaften
  gehören  in  der  Regel  nicht  zu  den  einkommensteuerfreien  Vereinen
  (OV.  20.  Alärz  1902,  Jahrb.  II  252).

VII.  Gottesäcker.

1.  Gesundheitspolizeiliche  Borschriften.  Zum  Gottesacker
ist  mit  Rüchsicht  auf  die  Bevölkerungszahl  ein  geräumiger,  vor  Uberschwemmungen
  gesicherter  Platz  zu  wählen,  der  von  Wohngebäuden
mindestens  10  m,  bei  geschlossener  Bauweise  mindestens  25  m,  und
von  Brunnen  mindestens  50  m  entfernt  bleiben  muß  und  nötigenfalls
später  vergrößert  werden  kann.  Er  ist  mit  Mauer  (event.  Hecke)  und
Totenhalle  (s.  u.  VIII  zu  versehen  und  so  einzurichten,  daß  ein  Begräbniswechsel
  von  15  Jahren  bei  Erwachsenen,  10  Jahren  bei  Kindern
eingehalten  werden  kann.  Durch  Innehaltung  bestimmter  Reihen,  insbesondere
  für  Kinder,  ist  auf  möglichste  Raumersparnis  Büchsicht  zu
nehmen.  Die  Gräber  sind  nach  der  Reihenfolge  der  Todesfälle  anzuweisen,
  wobei  nur  für  Angehörige  Ausnahmen  gestattet  werden
können.  Der  Gottesacker  soll  womöglich  im  Aorden  oder  Nordosten
des  Orts  liegen,  etwas  geneigte  Lage  und  am  besten  Kalk=  oder  Sandboden,
  nicht  Ton-,  Lehm=  oder  Sumpfboden  haben.  Die  Gräber  müssen
8—9  Fuß  lang,  4—5  Fuß  breit,  6  Fuß  (bei  Kindern  5  Fuß)  tief  und
mindestens  1  Fuß  voneinander  entfernt  sein.  Nach  erfolgter  Schließung
des  Gottesackers  ist  seine  Benutzung  zu  Feld  oder  Garten  erst  gestattet,
  wenn  weitere  5  Jahre,  zu  Erbauung  von  Wohnhäusern,  wenn
weitere  30—40  Jahre  abgelaufen  sind.  Die  Herstellung  von  Grüften
ist  nur  unter  Bedingung  dichten  Verschlusses,  am  besten  durch  eine
12  m  hohe  Erdschicht,  Beerdigung  außerhalb  der  allgemeinen  Begräbnisplätze
  nur  mit  Genehmigung  der  Medizinalbehörde,  innerhalb
der  Kirchen  gar  nicht,  gestattet.  Das  Offnen  der  Särge  auf  dem
Gottesacker  ist  untersagt  (Ges.  vom  20.  Juli  1850  S.  183  §  6,  V0O.
vom  22.  Mai  1882  S.  106  und,  soweit  hierdurch  nicht  erledigt,  AWO.
vom  20.  Juli  1850  S.  184  88  9,  10,  12,  die  Belehrung  über  Leichenbestattung
  vom  11.  Jan.  1851  bei  Funke  V  536  und  wegen  der  Bezirksärzte
  Instr.  vom  10.  Juli  1884  S.  210  §  28.

2.  Kirchliche  Bestimmungen.  Uber  Anlegung  und  Erweiterung
von  G.  beschließt  der  Kirchenvorstand;  die  Kircheninspektion  hat  darüber
zu  wachen,  daß  er  dieser  Verpflichtung  nachommt.  Die  Genehmigung
zur  Anlegung,  Sakularisation  und  Veräußerung  gehört,  soweit  sie  von
Kirchengemeinden  angelegt  werden  oder  sich  in  ihrem  Eigentum  befinden,
  vor  das  Landeskonsistorium.  Durch  diese  Bestimmung  soll