Die Kondonationen des Würzburger Rechtes. 157
donation mit der Vererbung durch Einkindschaft
oder Geburt von Kindern. LGO. 104, 2 und 10;
VO. v. 22. Juli 1777 Nr. 10.
Durch die Kondonation soll also für die kinderlose
Ehe derselbe Rechtszustand geschaffen werden,
wie er für die durch Geburt oder Einkindschaft bekindete
besteht, und dieß ist nur möglich da, wo
nicht durch Ehevertrag das gesetzliche Güterrecht der
fr. LGO. modifizirt oder ausgeschlossen ist. Dieß
war bei den älteren Schriftstellern unbezweifelt.
So sagt Schneidt in der Abhandlung de jure
conjugum in eorum bona 8. 32 (Thes. 1, 1584):
„Ex matrimonio sine pactis vel commu--nionem
universalem vel particularem oriri, jam
alibi monui. Universalem autem (riplici niti
causa ex ipsis legibus nostris provincialibas
suflicienter patet, scilicet 1, per susceplionem
liberorum — (durch eheliche Kinder) 2) per
unionem prolium (durch Einkindschaft) vel deniue
3) per condonationem plenariam“ — und
. 42 (Lhes. I. 1610): „Mutatur autem communio
bonorum particularis in universalem
quando priores tres dicti modi matrimonio
sine pactis accedunt, et vel a) liberi nascuntur,
vel b) unio prolium — initur vel c)
Condonatione subsequente“.
Von diesen drei Erfordernissen ist das letzte
durch das Nichtvorhandensein eines abändernden
Ehevertrages von selbst gegeben, und bedarf also
in der Kondonationsurkunde keiner Erwähnung; das
erste, gegenseitige Erbeinsetzung auf das ganze Vermögen,
ist wesentlich für das Verhältniß, und muß
also in der Kondonationsurkunde ausdrücklich ausgesprochen
sein. Die Erwähnung des zweiten dagegen,
die Beschräukung der wechselseitigen Erbeinsetzung
auf den Fall der kinderlosen Ehe, scheint mir
für den Kondonationsvertrag zwar räthlich, aber nicht
absolut nothwendig, da das gesetzliche Güterrecht des