Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Die  Kondonationen  des  Würzburger  Rechtes.  157

donation  mit  der  Vererbung  durch  Einkindschaft
oder  Geburt  von  Kindern.  LGO.  104,  2  und  10;
VO.  v.  22.  Juli  1777  Nr.  10.

Durch  die  Kondonation  soll  also  für  die  kinderlose
  Ehe  derselbe  Rechtszustand  geschaffen  werden,
wie  er  für  die  durch  Geburt  oder  Einkindschaft  bekindete
  besteht,  und  dieß  ist  nur  möglich  da,  wo
nicht  durch  Ehevertrag  das  gesetzliche  Güterrecht  der
fr.  LGO.  modifizirt  oder  ausgeschlossen  ist.  Dieß
war  bei  den  älteren  Schriftstellern  unbezweifelt.
So  sagt  Schneidt  in  der  Abhandlung  de  jure
conjugum  in  eorum  bona  8.  32  (Thes.  1,  1584):
„Ex  matrimonio  sine  pactis  vel  commu--nionem
  universalem  vel  particularem  oriri,  jam
alibi  monui.  Universalem  autem  (riplici  niti
causa  ex  ipsis  legibus  nostris  provincialibas
suflicienter  patet,  scilicet  1,  per  susceplionem
liberorum  —  (durch  eheliche  Kinder)  2)  per
unionem  prolium  (durch  Einkindschaft)  vel  deniue

  3)  per  condonationem  plenariam“  —  und
.  42  (Lhes.  I.  1610):  „Mutatur  autem  communio
  bonorum  particularis  in  universalem
quando  priores  tres  dicti  modi  matrimonio
sine  pactis  accedunt,  et  vel  a)  liberi  nascuntur,
  vel  b)  unio  prolium  —  initur  vel  c)
Condonatione  subsequente“.

Von  diesen  drei  Erfordernissen  ist  das  letzte
durch  das  Nichtvorhandensein  eines  abändernden
Ehevertrages  von  selbst  gegeben,  und  bedarf  also
in  der  Kondonationsurkunde  keiner  Erwähnung;  das
erste,  gegenseitige  Erbeinsetzung  auf  das  ganze  Vermögen,
  ist  wesentlich  für  das  Verhältniß,  und  muß
also  in  der  Kondonationsurkunde  ausdrücklich  ausgesprochen
  sein.  Die  Erwähnung  des  zweiten  dagegen,
  die  Beschräukung  der  wechselseitigen  Erbeinsetzung
  auf  den  Fall  der  kinderlosen  Ehe,  scheint  mir
für  den  Kondonationsvertrag  zwar  räthlich,  aber  nicht
absolut  nothwendig,  da  das  gesetzliche  Güterrecht  des