Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1059 
V. Kapitel. 
Von der fKatastrierung und Amschreibung. 
16. 
Die Anlage der Haussteuerkataster erfolgt unter Aufsicht der Regierungsfinanzkammern 
durch die Rentämter. 
(6 17.) 
Die auf Häusern ruhenden Dominikal- und andere Realabgaben sind als Gegenstand der Grundsteuer nach 
den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes zu behandeln und kommen bei der Häuserbesteuerung nicht in Ansatz. 
18. 
Die Kosten auf die Regulierung und Katastrierung der Haussteuer fallen dem Arare 
zur Last. 
VI. Kapitel. 
Von den Reklamationen wider die BHaussteuer. 
19. 
Eine Reklamation gegen die regulierte Haussteuer kann mit Erfolg überhaupt nur dann 
ergriffen werden, wenn eine Prägravation von mindestens neun Mark Mietertrag gegeben ist. 
8 20. 
1 Bei den Haussteuerobjekten der Abteilung b des § 4 Abs. I kann unter der allgemeinen 
Voraussetzung des 8§ 19 eine Reklamation lediglich auf fehlerhafte Flächenbestimmung ge- 
gründet werden. 
I. Solche Reklamationen sind nach den Bestimmungen des siebenten Kapitels des Grund- 
steuergesetzes anzubringen und zu behandeln. 
8 21. 
Bei den Gebäuden der Abteilung a des § 4 Abs. I ist eine Reklamation von Seite 
der Hauseigentümer zulässig: 
1. wegen fehlerhafter Annahme der Mietschillinge, 
2. wegen gesetzlich nicht gerechtfertigter Vornahme einer Einschätzung nach § 14 Abs. J, 
3. wegen Irrtümer, welche bei letzterer Einschätzung im Falle gesetzlicher Zulässigkeit 
vorgekommen sind.
	        
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