Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 22. 
Eine Reklamation, die nach 8 21 Ziff. 3 ergriffen wird, muß für die einzelnen 
Hausteile das Maß der vermeintlichen Überschätzung ersehen lassen. 
8 238. 
Dasselbe Recht der Reklamation und auf dieselbe Weise steht der Staatsbehörde zu 
gegen die zu niedrige Angabe oder Einschätzung der Mieten oder gegen die gesetzlich un— 
gerechtfertigte Unterlassung der Einschätzung nach 814 Abs. I. 
8 24. 
1 Zur Anbringung der in §§ 21 und 23 erwähnten Reklamationen wird ein viertel- 
jähriger präklusiver Termin anberaumt. 
II Derselbe fängt, wenn es sich um die Regulierung der Mietsteuer in einer ganzen 
Gemeinde handelt, mit dem Tage zu laufen an, an welchem die Einführung der neuen 
Mietsteuer proklamiert wird. 
II1 Bei einzelnen Einsteuerungen beginnt derselbe mit dem Tage, an welchem den Be- 
teiligten die neu regulierte Mietsteuer bekannt wird. 
25. 
Die Anmeldung solcher Reklamationen geschieht bei den einschlägigen Distriktspolizei- 
behörden und sind hierbei das Reklamationsobjekt, seine ursprüngliche Mieteinwertung und 
das vermeintliche Prägravationsmaß beziehungsweise das Maß der zu niedrigen Einschätzung 
speziell anzugeben. 
§ 26. 
1 Die Untersuchung und Bescheidung aller Reklamationen in Bezug auf die Mietsteuer, 
und zwar sowohl in formeller als in materieller Beziehung, wird einem Kompromißgerichte 
von Sachverständigen übertragen. 
II Dieses Kompromißgericht bildet sich: 
a. aus einem Obertaxator, welcher von der einschlägigen Distriktspolizeibehörde 
requiriert wird; 
b. aus zwei Taxatoren, deren einen der betreffende Hausbesitzer, den anderen aber 
das einschlägige Rentamt aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Taxa- 
toren ernennt. 
III Der requirierte Obertaxator darf bei der ursprünglichen Mieterhebung in der betreffen- 
den Gemeinde nicht beteiligt gewesen sein. Die beiden Taratoren können aus der Zahl 
der bei der ursprünglichen Mieterhebung tätig gewesenen Taxatoren genommen werden.
	        
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