Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1063 
fähigkeit eine wesentliche Anderung nicht erleidet, für die Steuerpflicht ohne Einfluß. Die 
Abschreibung der Steuer erfolgt von dem auf den Eintritt der Anderung nächstfolgenden 
Kalendervierteljahr an, die Zuschreibung im Falle des Zubaues neuer Gebäulichkeiten oder 
der Errichtung neuer Stockwerke oder des inneren Umbaues des ganzen Gebäudes in gleicher 
Weise wie bei neu aufgeführten Gebäuden (8 33), in den übrigen Fällen, wenn für das 
Gebäude noch Steuerfreijahre laufen, mit deren Ablauf, außerdem von dem auf die Bau- 
vollendung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an, wobei jedoch der betreffende Gebäudeteil 
mindestens ein Kalendervierteljahr außer Besteuerung zu bleiben hat. 
II Für die Veranlagung der Arealsteuer kommen Anderungen, die einzelne Gebäudeteile 
betreffen, nur dann in Betracht, wenn hierdurch die ursprüngliche Flächengröße in einem die 
Berechnung der Verhältniszahl beeinflussenden Maße verändert wird. Minderungen der 
Steuer, die sich durch derartige Anderungen oder durch eine anderweitige Verkleinerung der 
steuerpflichtigen Fläche ergeben, sind von dem auf die Anderung nächstfolgenden Kalender- 
vierteljahr an und, wenn deren Zeitpunkt nicht mehr bestimmt werden kann, von dem auf 
den Zeitpunkt ihrer Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr an zu berücksichtigen; das Gleiche 
gilt von Mehrungen dieser Art, wenn für das Gebäude nicht ohnehin noch Steuerfreijahre 
(§ 33) laufen. 
§ 35. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, nach Maßgabe der Anordnungen der Staats- 
regierung über Neubauten, Bauänderungen und sonstige Tatsachen, die nach den §§ 33, 34 
auf die Steuer von Einfluß sind, Anzeige zu erstatten und auf Verlangen nähere Aufschlüsse 
zu erteilen. 
§ 36. 
Die Haussteuer wird mit je einem Vierteile der Jahresschuldigkeit am 1. Januar, 
1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die 
Staatsregierung. 
§ 37. 
Haussteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangs- 
weise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, ferner 
wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die Kosten 
der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage stehen würden. 
(§ 38.7°) 
Mit dem Tage, an welchem die Einführung der neuen Haussteuer in einem Bezirke proklamiert sein wird, 
treten nicht nur die bisherigen Gesetze über Besteuerung der Gebäude außer Wirkung, sondern es hört zu gleicher 
Zeit auch die Familiensteuer der nach der Verordnung vom 10. Dezember 1814 zur siebenten, achten und neunten 
Klasse gehörigen Häuserbesitzer, Grundrentenbesitzer und Grundbesitzer auf. 
  
*) Einführungs= und Übergangsvorschriften zum Gesetze vom 15. August 1828.
	        
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