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VIII. Kapitel.
Steuernachlässe.
§ 39.
1 Nachlaß an der Mietsteuer wird auf Ansuchen gewährt, wenn Wohnungen oder Geschäfts-
räume, die zur Vermietung bestimmt sind, unvermietet bleiben, während dieser Zeit in keiner
Weise benützt werden und der Mietentgang unter Zugrundelegung des katastermäßigen Miet-
ertrags der leerstehenden Räume mindestens den fünften Teil des katastermäßigen Mietertrags
des Gebäudes beziffert. «
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Zwölfteilen der Jahresmietsteuer festzusetzen; hierbei sind Bruchteile der Hälfte und darüber
für voll zu rechnen. Etwaige Entschädigungen sind entsprechend in Berücksichtigung zu ziehen.
Der Nachlaß wird nur für das Kalenderjahr bewilligt, in dem die Wohnungen oder Geschifts-
räume unvermietet waren.
§ 40.
Die Nachlaßgesuche sind jeweils am Schlusse des Kalenderjahrs, für das der Nachlaß
begehrt wird, spätestens aber bei Vermeidung des Ausschlusses im Laufe des Januar des
folgenden Jahres beim Rentamte schriftlich oder mündlich anzubringen. Die Feststellung
der für die Begründung der Nachlaßgesuche in Betracht kommenden Voraussetzungen erfolgt
nach den hierüber von der Staatsregierung ergehenden Anordnungen. ÜUber die Gewährung
des Nachlasses und über dessen Höhe entscheidet die Regierung, Kammer der Finanzen.
Gegen deren Entscheidung ist Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen zulässig.
Schlußbestimmungen.
(5 41.I)
1 Die in den Text des gegenwärtigen Gesetzes aufsgenommenen Vorschriften des Gesetzes vom 19. Mai 1881,
einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer betreffend, treten am 1. Jannar 1882
mit der Bestimmung in Kraft, daß die nach 8 31 Abs. Des) veranlaßten Anträge schon vor dem erwähnten Ein-
führungstermin innerhalb des dortselbst besonders bestimmten Zeitraums zu stellen sind.
II Von dem gleichen Tage an sind aufgehoben: »
a. das Gesetz vom 28. Dezember 1831, den § 5 des Haussteuergesetzes betreffend, soweit sich dasselbe
noch in Geltung befindet, ferner das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Haussteuer betreffend;
b. das Gesetz vom 10. Januar 1856, den § 33 des Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 betreffend.
III Unbehindert bleibt der Auslauf jener Steuerfreijahre, welche unter der Geltung des früheren § 37 des
Haussteuergesetzes vom 15. August 1828 bereits begonnen haben.
8 42.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes
beauftragt, welches durch das Gesetz= und Verordnungsblatt des Königreichs verkündet werden soll.
".) Einführungs- und übergangsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (G#. S. 657)
**) In der Fassung der Behanstmachung vom 10. Juni 1881 (GVl. S. 698).