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2. Die Einfuhr darf nur auf der Eisenbahn in amtlich verschlossenen Wagen unter
Vermeidung von Umladungen, Zuladungen und Transportverzögerungen über
die Grenzeintrittsstellen an den Bahnhöfen in Lindau i. B., Altmünsterol, Deutsch-
Avricourt und Novéant und nur an Wochentagen während der Tagesstunden
stattfinden.
Wer Rinder oder Schweine aus Frankreich nach Bayern einführen will, hat
spätestens 5 Tage vorher bei der Schlachthofdirektion des Bestimmungsorts unter
Angabe der Stückzahl, des Einfuhrtages und der Grenzeintrittestelle anzufragen,
ob die Zulassung nach Maßgabe des Wochenanteils gestattet werden kann.
Die Schlachthofdirektionen haben diese Anfragen umgehend auf Kosten des
Fragestellers zu beantworten und den Grenztierarzt der Eintrittsstelle von den
erteilten Einfuhrbewilligungen zu verständigen.
Sendungen, die ohne Einfuhrbewilligung eingebracht werden wollen, weist
der Grenztierarzt zurück.
Der Einführende hat Tag und Stunde der Ankunft der Tiere an der Grenz-
eintrittsstelle dem Grenztierarzte spätestens 24 Stunden vorher anzumelden.
Bei der Einfuhr ist ein Viehpaß beizubringen und dem Grenztierarzte vorzulegen.
Der Viehpaß muß folgende Bescheinigungen enthalten:
A. Das Ursprungszeugnis.
Das Ursprungszeugnis ist von der Ortsbehörde der Herkunftsgemeinde
auszustellen. Aus ihm müssen der Herkunftsort der Tiere (letzter dauernder
Standort), das Herkunftsdepartement und der Bestimmungsort zu erkennen sein.
Ferner muß es über folgende Punkte Auskunft geben: Tiergattung und Ge-
schlecht, Beschreibung des Tieres nach Alter, Rasse (Schlag), Farbe, Abzeichen
und besonderen Merkmalen (Brandzeichen, Ohrmarken und dergl.)
Außerdem muß das Ursprungszeugnis die Bestätigung enthalten, daß am
Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 30 Tage vor
der Absendung eine auf Rinder oder Schweine übertragbare Seuche nicht ge-
herrscht hat.
B. Die Gesundheitsbescheinigung.
Auf dem Ursprungszeugnisse muß durch einen beamteten Tierarzt (vétéri-
naire departemental oder vétérinaire sanitaire) bescheinigt sein, daß er das
Tier frühestens 24 Stunden vor der Absendung untersucht und frei von Seuchen
und seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden hat.