Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine mittelbare Berührung möglichst nicht 
stattfindet. Zu diesem Zwecke hat die Fütterung und Wartung des ausländischen 
Viehes durch besonderes Personal zu erfolgen; der Dünger ist getrennt zu lagern. 
Das französische Vieh ist alsbald, spätestens am Schlusse des vierten Tages 
nach der Ankunft am Bestimmungsort, abzuschlachten und bis dahin mindestens 
einmal täglich tierärztlich zu untersuchen; in Bezug auf die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau unterliegt es den gleichen Vorschriften wie inländisches Vieh. 
10. Die zur Einfuhr benützten Eisenbahnwagen sind nach der Entladung verschärft 
zu desinfizieren. 
München, den 19. November 1910. 
J. V. 
Staatsrat v. Arazeisen. 
  
  
Nr. 7/Bn. 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen 
Bayerns betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 15. November 1910 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Trostberg— 
Garching finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und 
Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — GVl. 1905 S. 251—) 
enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung. 
München, den 12. November 1910. 
v. Frauendorfer.
	        
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