Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

1074 
teilung unter dem Vorsitz des Rektors oder Prorektors, wenn sie dieser Abteilung angehören, 
oder des dienstältesten, bei gleichem Dienstalter mehrerer des an Lebensjahren ältesten Pro- 
fessors derselben vorberaten werden. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des 
K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
Übergangsbestimmungen. 
§ 13. 
1 Die derzeitigen Rektoren behalten bis zu ihrem Abgange ihre etatmäßigen Stellen. 
II Bis zum Abgange derselben ist Prorektor der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter 
mehrerer der an Lebensjahren älteste etatmäßige ordentliche Professor des Lyzeums. 
8 14. 
Wird beim Abgang eines der vorhandenen Rektoren dem Prorektor die Funktion des 
Rektors übertragen, so findet S§ 13 Abs. II während der Funktionsdauer des Rektors An- 
wendung; wird die Funktion einem anderen Professor übertragen, so bleibt der bisherige 
Prorektor auch Stellvertreter des neuen Rektors. 
Besondere Bestimmungen für das K. Lyzeum St. Stephan in Augsburg. 
15. 
Auf das nur mit einer philosophischen Abteilung ausgestattete K. Lyzeum St. Stephan 
in Augsburg finden die §§ 3, 4, 5, 6, 8 Abs. I Ziffer 1, 2 und 4 und 11 Abst. II 
Ziffer 6 Anwendung; im übrigen bleiben für dieses Lyzeum die bestehenden besonderen 
Bestimmungen aufrecht. 
Nr. 2/Pdk. 
Bekanntmachung, die Auflösung der Neubauinspektion Traunstein betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Neubauinspektion Traunstein am 
1. Dezember 1910 aufgelöst. 
München, den 19. November 1910. 
v. Frauendorfer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.