Nr. 80. 1137
3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den technischen
Instituten unter Benutzung des Musters 25 am 1. eines jeden Monats
mitzuteilen.
4. Die Feldzeugmeisterei bestimmt nach Eintritt einer Mobilmachung sobald
als angängig, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt das zurück-
gestellte Personal entbehrlich ist.
5. Uber die Verwendung des nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich
werdenden Personals (Ziffer 4) trifft das zuständige stellvertretende General-
kommando Bestimmung. ·
Muster 6 Anmerkung 1.
Der erste Absatz erhält folgende Fassung:
In die Spalte „Bemerkungen“ werden alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritt der
Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, eingetragen, die sich aus den bei den Strafregister—
behörden zu erhebenden Auszügen aus dem Strafregister ergeben. Auch liegt den mit Führung der Stamm-
rollen betrauten Behörden die Verpflichtung ob, die in einzelnen Fällen etwa hervortretenden Zweifel durch
die nötigen tatsächlichen Erörterungen aufzuklären und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.
Muster 14.
Auf dem Titelblatt ist als Anmerkung 3 hinzuzufügen:
3. In Spalten 9, 12 und 15 werden nur solche dem Landsturm usw. überwiesene Militär-
pflichtige geführt, welche für tauglich erachtet worden sind.
Als Muster 25 tritt das nachstehende hinzu.
Anlage 2 § 3.
Im 2. Absatz ist hinter „Kiautschou" an Stelle des Punktes ein Komma zu setzen
und sodann folgender Zusatz hinzuzufügen: „bei der Prüfungskommission in
Windhuk ein von dem Gouverneur des Schutzgebiets Südwestafrika zu bestimmender
höherer Beamter des Gouvernements.
Anlage 4.
Ziffer 3 à erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Die Mitteilungen sind einzustellen, nachdem auf Grund des Seefahrtsbuchs
oder anderer Papiere eine Fahrzeit zur See von mindestens einem Jahre nach
dem vollendeten 14. Lebensjahre und damit die Zugehörigkeit des Wehrpflichtigen
zur seemännischen Bevölkerung endgültig festgestellt ist. Eine Zusammenstellung
der nachgewiesenen Fahrzeiten ist der letzten Mitteilung beizufügen. 196