Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 80. 1137 
3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den technischen 
Instituten unter Benutzung des Musters 25 am 1. eines jeden Monats 
mitzuteilen. 
4. Die Feldzeugmeisterei bestimmt nach Eintritt einer Mobilmachung sobald 
als angängig, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt das zurück- 
gestellte Personal entbehrlich ist. 
5. Uber die Verwendung des nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich 
werdenden Personals (Ziffer 4) trifft das zuständige stellvertretende General- 
kommando Bestimmung. · 
Muster 6 Anmerkung 1. 
Der erste Absatz erhält folgende Fassung: 
In die Spalte „Bemerkungen“ werden alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritt der 
Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, eingetragen, die sich aus den bei den Strafregister— 
behörden zu erhebenden Auszügen aus dem Strafregister ergeben. Auch liegt den mit Führung der Stamm- 
rollen betrauten Behörden die Verpflichtung ob, die in einzelnen Fällen etwa hervortretenden Zweifel durch 
die nötigen tatsächlichen Erörterungen aufzuklären und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken. 
Muster 14. 
Auf dem Titelblatt ist als Anmerkung 3 hinzuzufügen: 
3. In Spalten 9, 12 und 15 werden nur solche dem Landsturm usw. überwiesene Militär- 
pflichtige geführt, welche für tauglich erachtet worden sind. 
Als Muster 25 tritt das nachstehende hinzu. 
Anlage 2 § 3. 
Im 2. Absatz ist hinter „Kiautschou" an Stelle des Punktes ein Komma zu setzen 
und sodann folgender Zusatz hinzuzufügen: „bei der Prüfungskommission in 
Windhuk ein von dem Gouverneur des Schutzgebiets Südwestafrika zu bestimmender 
höherer Beamter des Gouvernements. 
Anlage 4. 
Ziffer 3 à erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Die Mitteilungen sind einzustellen, nachdem auf Grund des Seefahrtsbuchs 
oder anderer Papiere eine Fahrzeit zur See von mindestens einem Jahre nach 
dem vollendeten 14. Lebensjahre und damit die Zugehörigkeit des Wehrpflichtigen 
zur seemännischen Bevölkerung endgültig festgestellt ist. Eine Zusammenstellung 
der nachgewiesenen Fahrzeiten ist der letzten Mitteilung beizufügen. 196
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.