Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

1902  15

b)  der  zum  Haushalte  gehörigen  Kinder  ohne  Unterschied,  ob  dasselbe  seiner
Nubnießung  unterworfen  ist  oder  nicht,

e)  sonstiger  zum  Haushalte  gehörigen  Familienglieder,  daferu  deren  Unterhalt
  hauptsächlich  von  ihm  bestritten  wird.

2)  Von  den  Angehörigen  der  Haushaltung  (57  Abs.  2)  sind,  insoweit  nicht
Steuerfreiheit  nach  §  6  vorliegt,  als  Einzelsteuernde  zu  veranlagen:

a)  Ehefrauen,  wenn  sie  dauernd  vom  Ehemanne  getrennt  leben,
b)  die  in  der  Haushaltung  lebenden  verheiratheten  Familienglieder  (Söhne,
Schwiegersöhne  u.  s.  w.),
P)  Kinder  und  sonstige  Angehörige  der  Haushaltung,  dafern  sie
an)  durch  ihre  Thäligkeit  im  Betriebe  der  Landwirthschaft,  eines  Gewerbes
  oder  eines  anderen  nupßbringenden  Geschäfts  des  Haushaltungsvorstandes
  die  nach  Art  und  Umfang  dieser  Betriebe
erforderlichen  Stellen  von  Knechten,  Mägden,  Gesellen  oder  Gehülfen
  (mit  Ausschluß  der  häuslichen  Dienstleistungen)  ausfüllen,
gleichviel  ob  sie  für  ihre  Dieuste  den  orts=  oder  geschäftsüblichen
Lohn  oder  Gehalt  thatsächlich  empfangen  oder  nicht,
bb)  ein  zur  Bestreitung  ihres  standesgemäßen  Unterhalles  ausreichendes
Einkommen  aus  eigenem  Vermögen  oder  aus  sonstigen  Einkommensquellen
  —  abgesehen  von  den  Fällen  unter  aa  —  beziehen.

3)  Gleichfalls  als  Einzelsteuernde  sind  zu  veranlagen  Personen,  welche  gegen
Gehalt  oder  Lohn  zu  Dienstleistungen  im  Haushalte  angenommen  sind,
sowie  Pensionäre,  Untermiether  und  Schlasstellenmiether.

4)  Auf  die  lediglich  nach  §  3  dieses  Gesetzes  zu  veranlagenden  Steuerpflichtigen
  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.

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Als  Einkommen  gelten  die  gesammten  Jahreseinkünfte  des  Steuerpflichtigen
in  Geld  und  Geldeswerth  aus:
1)  Kapitalvermögen,  »
2)Gkundvckmögen,einschließlichdckPachtmIgcuvotthtndbcfih,
3)HaudclmthcwckbceinschließlichdcsBckgbastkS,
4)  Gewinn  bringender  Beschäftigung,  sowie  aus  Rechten  auf  regelmäßig
wiederlehrende  Hebungen  und  Vortheile  irgend  welcher  Art,  insoweit  diese