Fleischbrühe ähnliche Zubereitung zum unmittelbaren Genuß oder zum
Würzen von Suppen, Soßen, Gemüse und anderen Speisen zu liefern,
dürfen gemäß der Verordnungüber Fleischbrühwürfel
und deren Ersatzmittel vom 25. Oktober 1917 (RGBl.
S. 969) nur dann die Bezeichnung Fleischbrühe oder eine gleichwertige
Bezeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Hühnerbrühe usw.) ohne
das Wort „Ersatz“ tragen, wenn sie 1. aus Fleischextrakt oder eingedickter
Fleischbrühe und aus Kochsalz, mit Zusätzen von Fett oder
Würzen oder Gemüseauszügen oder Gewürzen bestehen, 2. ihr Gehalt
an Gesamtkreatinin mindestens 0,45 Proz. und an Stickstoff (als Bestandteil
der den Genußwert bedingenden Stoffe, das ist der Aminosäuren,
der löslichen und aller halbabgebauten Eiweißstoffe) mindestens
3 Prozent, 3. der Kochsalzgehalt höchstens 65 Prozent beträgt und
4. und Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet
sind. Die den Anforderungen unter 1 bis 3 nicht entsprechenden
Erzeugnisse dürfen unter einer Bezeichnung in Verbindung
mit dem Wort „Ersatz“ gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Stickstoff (vergl. oben) mindestens
2 Prozent beträgt, ihr Kochsalzgehalt 70 Prozent nicht übersteiagt,
Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet
sind. Bei Erzeugnissen, die in kleinen Packungen ausgegeben
werden sollen, darf der Inhalt ohne die Packung nicht weniger als
4 Gramm betragen.
Der Verkehr mit den Ersatzmitteln für Butter,
Schmalz, Käse, d. i. vornehmlich Margarine, Kunstspeisefett,
Maraarinekäse, ist einer eingehenden Sonderregelung unterzogen durch
das Gesetz betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren
Ersatzmitteln vom 15. Juni 1897 (Röol. S. 475), kurz Margarinegeset
genannt, und das Gesetz betr. Schlachtvieh und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900, kurz als Fleischbeschaugesetz bezeichnet. Als Maraarine
ist definiert durch § 1 des ersten Gesetzes jede der Milchbutter ähnliche
Zubereitung, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt.
Nach der Bearündung zu dem Entwurf des Gesetzes und verschiedenen
darauf fußenden Entscheidungen liegqt Margarine auch dann vor. wenn
zur Herstellung eines zum menschlichen Genuß bestimmten butterähnlichen
Erzeugnisses Milch überhaupt nicht verwendet ist, da es auch
ohne Zusatz von Milch möalich sein kann, der Margarine ein butterähnliches
Aroma zu verleihen. Als Zubereitung ist hierbei das Ergebnis
jeder menschlichen Tätigkeit aufzufassen, durch welche ein Naturerzeuanis
zu wirtschaftlicher Verwendung erst geeianet oder ihm
eine Verwendungsmöglichkeit verschafft wird, die dem Ausgangsprodukt
nicht zukommt. Dazu ist eine Vermischung oder der Zusatz
eines anderen Stoffes nicht erforderlich. Der Tatbestand der Butter-