Metadata : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

Fleischbrühe  ähnliche  Zubereitung  zum  unmittelbaren  Genuß  oder  zum
Würzen  von  Suppen,  Soßen,  Gemüse  und  anderen  Speisen  zu  liefern,
dürfen  gemäß  der  Verordnungüber  Fleischbrühwürfel
und  deren  Ersatzmittel  vom  25.  Oktober  1917  (RGBl.
S.  969)  nur  dann  die  Bezeichnung  Fleischbrühe  oder  eine  gleichwertige
Bezeichnung  (Brühe,  Kraftbrühe,  Bouillon,  Hühnerbrühe  usw.)  ohne
das  Wort  „Ersatz“  tragen,  wenn  sie  1.  aus  Fleischextrakt  oder  eingedickter
  Fleischbrühe  und  aus  Kochsalz,  mit  Zusätzen  von  Fett  oder
Würzen  oder  Gemüseauszügen  oder  Gewürzen  bestehen,  2.  ihr  Gehalt
an  Gesamtkreatinin  mindestens  0,45  Proz.  und  an  Stickstoff  (als  Bestandteil
  der  den  Genußwert  bedingenden  Stoffe,  das  ist  der  Aminosäuren,
  der  löslichen  und  aller  halbabgebauten  Eiweißstoffe)  mindestens
3  Prozent,  3.  der  Kochsalzgehalt  höchstens  65  Prozent  beträgt  und
4.  und  Zucker  und  Sirup  jeder  Art  zu  ihrer  Herstellung  nicht  verwendet
  sind.  Die  den  Anforderungen  unter  1  bis  3  nicht  entsprechenden
  Erzeugnisse  dürfen  unter  einer  Bezeichnung  in  Verbindung
  mit  dem  Wort  „Ersatz“  gewerbsmäßig  in  den  Verkehr
gebracht  werden,  wenn  ihr  Gehalt  an  Stickstoff  (vergl.  oben)  mindestens
  2  Prozent  beträgt,  ihr  Kochsalzgehalt  70  Prozent  nicht  übersteiagt,
  Zucker  und  Sirup  jeder  Art  zu  ihrer  Herstellung  nicht  verwendet
  sind.  Bei  Erzeugnissen,  die  in  kleinen  Packungen  ausgegeben
werden  sollen,  darf  der  Inhalt  ohne  die  Packung  nicht  weniger  als
4  Gramm  betragen.

Der  Verkehr  mit  den  Ersatzmitteln  für  Butter,
Schmalz,  Käse,  d.  i.  vornehmlich  Margarine,  Kunstspeisefett,
Maraarinekäse,  ist  einer  eingehenden  Sonderregelung  unterzogen  durch
das  Gesetz  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren
Ersatzmitteln  vom  15.  Juni  1897  (Röol.  S.  475),  kurz  Margarinegeset
  genannt,  und  das  Gesetz  betr.  Schlachtvieh  und  Fleischbeschau  vom
3.  Juni  1900,  kurz  als  Fleischbeschaugesetz  bezeichnet.  Als  Maraarine
ist  definiert  durch  §  1  des  ersten  Gesetzes  jede  der  Milchbutter  ähnliche
Zubereitung,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch  entstammt.
Nach  der  Bearündung  zu  dem  Entwurf  des  Gesetzes  und  verschiedenen
darauf  fußenden  Entscheidungen  liegqt  Margarine  auch  dann  vor.  wenn
zur  Herstellung  eines  zum  menschlichen  Genuß  bestimmten  butterähnlichen
  Erzeugnisses  Milch  überhaupt  nicht  verwendet  ist,  da  es  auch
ohne  Zusatz  von  Milch  möalich  sein  kann,  der  Margarine  ein  butterähnliches
  Aroma  zu  verleihen.  Als  Zubereitung  ist  hierbei  das  Ergebnis
  jeder  menschlichen  Tätigkeit  aufzufassen,  durch  welche  ein  Naturerzeuanis
  zu  wirtschaftlicher  Verwendung  erst  geeianet  oder  ihm
eine  Verwendungsmöglichkeit  verschafft  wird,  die  dem  Ausgangsprodukt
  nicht  zukommt.  Dazu  ist  eine  Vermischung  oder  der  Zusatz
eines  anderen  Stoffes  nicht  erforderlich.  Der  Tatbestand  der  Butter-