Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

246  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Zahlungsorte  erfüllen.  Sei  daher  nicht  im  Vertrage
der  kontraktliche  Zahlungsort  für  die  Sammtschuldner
verschieden  bestimmt,  so  sei  der  kontraktliche  Erfüllungsort
für  die  sammtverbindlichen  Schuldner  der  gleiche.  Daher
  gelte  der  im  Kaufvertrage  bestimmte  Erfüllungsort
auch  für  den  sammtverbindlichen  Bürgen.  Danach  ist
die  Bezugnahme  der  Revision  auf  diese  reichsgerichtliche
Entscheidung  unzutreffend.  Denn  eine  Sammtverbindlichkeit
  steht  in  dem  vorliegenden  Falle  nicht  in  Frage.
Die  Bürgschaft  ist  zwar  für  eine  Wechselschuld  übernommen.
  Aber  sie  ist  keine  wechselmäßige  Bürgschaft.
Der'  wechselmäßige  Zahlungsort  gilt  also  nicht  ohne
weiteres  als  Erfüllungsort  für  die  Bürgschaft.  Es  ist
ferner  nicht  rechtsirrthümlich,  wenn  das  Bernfungsgericht
verneint,  daß  weder  nach  der  Natur  des  Geschäfts  noch
nach  der  Absicht  der  Kontrahenten  B.  als  Erfüllungsort
der  Bürgschaft  anzusehen  sei.  Es  fehlt  also  dem  vorliegenden
  Rechtsfalle  gerade  derjenige  Thatbestand,  nach
welchem  in  dem  reichsgerichtlichen  Urtheile  vom  5.  Oktober
1883  der  für  den  Hauptschuldner  vereinbarte  Erfüllungsort
  auch  für  den  Bürgen  und  für  den  Gerichtsstand  des
Bürgen  als  maßgebend  angesehen  worden  ist.

Auch  das  reichsgerichtliche  Urtheil  vom  23.  Mai
1883  (Entsch.  Bd.  9  S.  185)  steht  der  Revision  nicht  zur
Seite.  Es  handelte  sich  dort  um  die  Frage,  ob  die  Zulässigkeit
  der  Einrede  der  Vorausklagung  des  Hauptschuldners
  nach  dem  für  die  Hauptobligation  oder  nach
dem  für  die  Bürgschaftsobligation  maßgebenden  örtlichen
Rechte  zu  beurtheilen  sei.  Das  Reichsgericht  hat  das
letztere  angenommen  und  ausgesprochen,  daß  zwar  der
Bürge,  soweit  er  für  den  Hauptschuldner  hafte,  sich
dem  für  diesen  maßgebenden  Rechte  unterwerfe,  daß  dagegen
  für  die  subjektiven  Beziehungen  der  mehreren  Verpflichteten
  zum  Gläubiger  —  und  zu  diesen  subjektiven
Beziehungen  gehört  auch  die  Frage  des  für  die  Bürg-