246 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
Zahlungsorte erfüllen. Sei daher nicht im Vertrage
der kontraktliche Zahlungsort für die Sammtschuldner
verschieden bestimmt, so sei der kontraktliche Erfüllungsort
für die sammtverbindlichen Schuldner der gleiche. Daher
gelte der im Kaufvertrage bestimmte Erfüllungsort
auch für den sammtverbindlichen Bürgen. Danach ist
die Bezugnahme der Revision auf diese reichsgerichtliche
Entscheidung unzutreffend. Denn eine Sammtverbindlichkeit
steht in dem vorliegenden Falle nicht in Frage.
Die Bürgschaft ist zwar für eine Wechselschuld übernommen.
Aber sie ist keine wechselmäßige Bürgschaft.
Der' wechselmäßige Zahlungsort gilt also nicht ohne
weiteres als Erfüllungsort für die Bürgschaft. Es ist
ferner nicht rechtsirrthümlich, wenn das Bernfungsgericht
verneint, daß weder nach der Natur des Geschäfts noch
nach der Absicht der Kontrahenten B. als Erfüllungsort
der Bürgschaft anzusehen sei. Es fehlt also dem vorliegenden
Rechtsfalle gerade derjenige Thatbestand, nach
welchem in dem reichsgerichtlichen Urtheile vom 5. Oktober
1883 der für den Hauptschuldner vereinbarte Erfüllungsort
auch für den Bürgen und für den Gerichtsstand des
Bürgen als maßgebend angesehen worden ist.
Auch das reichsgerichtliche Urtheil vom 23. Mai
1883 (Entsch. Bd. 9 S. 185) steht der Revision nicht zur
Seite. Es handelte sich dort um die Frage, ob die Zulässigkeit
der Einrede der Vorausklagung des Hauptschuldners
nach dem für die Hauptobligation oder nach
dem für die Bürgschaftsobligation maßgebenden örtlichen
Rechte zu beurtheilen sei. Das Reichsgericht hat das
letztere angenommen und ausgesprochen, daß zwar der
Bürge, soweit er für den Hauptschuldner hafte, sich
dem für diesen maßgebenden Rechte unterwerfe, daß dagegen
für die subjektiven Beziehungen der mehreren Verpflichteten
zum Gläubiger — und zu diesen subjektiven
Beziehungen gehört auch die Frage des für die Bürg-