241 « Friedrich Tezner
derangelegenheiten und wegen der besonderen parlamentarischen Behandlung
selbst der Verbandsangelegenheiten als System des Oualismus.
Oie im Fahre 1868 mittels eines Handschreibens des Kaisers
erfolgte Umwandlung des Staatstitels „österreichische Monarchie“ in
Hösterreichisch-ungarische Monarchie", des Herrschertitels „Kaiser von
Österreich“ in „Kaiser von Österreich und König von Ungarn“, sollte die
neugcordnete staatsrechtliche Stellung Ungarns innerhalb der Monarchic
auch nach außen zum Ausdruck bringen.
Als Wahlsystem des österreichischen Zentralparlaments, des Reichsrates,
ist unter dem richtunggebenden, über alle Hindernisse hinwegschreitenden
Einfluß des Kaisers im Jahre 1907 das des allgemeinen,
gleichen, direkten Wahlrechts festgesetzt worden. Auch in Ungarn ist
der Anstoß für die Entwicklung des gleichen in Vorbereitung begriffenen
Wahlsystems vom Monarchen als ungarischem König ausgegangen.
In beiden Staaten ist die Gesetzgebung dezentralisiert. Unter den
Ländern der ungarischen Krone nimmt das Königreich Kroatien, Slawonien
und ODalmatien eine formal hervorragende, staatsähnliche Stellung
ein, kraft deren das staatsrechtliche Verhältnis zwischen Kroatien
und dem engeren Ungarn nur durch das Einverständnis zwischen dem
kroatischen Landtag und dem engeren nugarischen Reichstag geändert
werden kaun und der kroatische Landtag die kulturelle Gesetzgebung
übt. Diesem Landtag ist der Banus, der Chef der Regierung, konstitutionell
verantwortlich. In dem engeren Ungarn wird nicht nur die
Verwaltung der lokalen und provinziellen Interessen, sondern auch in
erheblichem Umfange die Staatsverwaltung durch die Selbstverwaltungskörper
der Komitate und der Munizipien geführt, deren Bildung,
wie man annimmt, durch die Verwaltungsorganisation Karls des Großen
beeinflußt worden ist und die zu allen Zeiten das Bollwerk der politischen
Freiheit der herrschenden Klassen des magyarischen Volkes gebildet
haben.
Was die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder oder,
wic man sie auch nennt, Österreich anbelangt, so haben sie während der
ganzen Periode der konstitutionellen Versuche die Grundlage des Aufbaus
des österreichischen Staates gebildet. Man hat zu keiner Zeit
daran gedacht, mit ihnen nach dem Vorbilde der Französischen Revolution
in ihrem Verhältnisse zu den historischen Bildungen zu verfahren
und ihren uralten geschichtlichen Bestand anzutasten. Sie
alle, 17 an der Zahl, haben in den auf dem Einkammersystem beruhenden
Landtagen moderne Nepräsentativkörper erhalten, denen
die Mitwirkung an der Gesetzgebung vornehmlich auf dem Gebiete