Volltext : Deutschland und der Weltkrieg.

241  «  Friedrich  Tezner

 

derangelegenheiten  und  wegen  der  besonderen  parlamentarischen  Behandlung
  selbst  der  Verbandsangelegenheiten  als  System  des  Oualismus.
  Oie  im  Fahre  1868  mittels  eines  Handschreibens  des  Kaisers
erfolgte  Umwandlung  des  Staatstitels  „österreichische  Monarchie“  in
Hösterreichisch-ungarische  Monarchie",  des  Herrschertitels  „Kaiser  von
Österreich“  in  „Kaiser  von  Österreich  und  König  von  Ungarn“,  sollte  die
neugcordnete  staatsrechtliche  Stellung  Ungarns  innerhalb  der  Monarchic
  auch  nach  außen  zum  Ausdruck  bringen.

Als  Wahlsystem  des  österreichischen  Zentralparlaments,  des  Reichsrates,
  ist  unter  dem  richtunggebenden,  über  alle  Hindernisse  hinwegschreitenden
  Einfluß  des  Kaisers  im  Jahre  1907  das  des  allgemeinen,
gleichen,  direkten  Wahlrechts  festgesetzt  worden.  Auch  in  Ungarn  ist
der  Anstoß  für  die  Entwicklung  des  gleichen  in  Vorbereitung  begriffenen
  Wahlsystems  vom  Monarchen  als  ungarischem  König  ausgegangen.

In  beiden  Staaten  ist  die  Gesetzgebung  dezentralisiert.  Unter  den
Ländern  der  ungarischen  Krone  nimmt  das  Königreich  Kroatien,  Slawonien
  und  ODalmatien  eine  formal  hervorragende,  staatsähnliche  Stellung
  ein,  kraft  deren  das  staatsrechtliche  Verhältnis  zwischen  Kroatien
und  dem  engeren  Ungarn  nur  durch  das  Einverständnis  zwischen  dem
kroatischen  Landtag  und  dem  engeren  nugarischen  Reichstag  geändert
werden  kaun  und  der  kroatische  Landtag  die  kulturelle  Gesetzgebung
übt.  Diesem  Landtag  ist  der  Banus,  der  Chef  der  Regierung,  konstitutionell
  verantwortlich.  In  dem  engeren  Ungarn  wird  nicht  nur  die
Verwaltung  der  lokalen  und  provinziellen  Interessen,  sondern  auch  in
erheblichem  Umfange  die  Staatsverwaltung  durch  die  Selbstverwaltungskörper
  der  Komitate  und  der  Munizipien  geführt,  deren  Bildung,
wie  man  annimmt,  durch  die  Verwaltungsorganisation  Karls  des  Großen
beeinflußt  worden  ist  und  die  zu  allen  Zeiten  das  Bollwerk  der  politischen
  Freiheit  der  herrschenden  Klassen  des  magyarischen  Volkes  gebildet
  haben.

Was  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  oder,
wic  man  sie  auch  nennt,  Österreich  anbelangt,  so  haben  sie  während  der
ganzen  Periode  der  konstitutionellen  Versuche  die  Grundlage  des  Aufbaus
  des  österreichischen  Staates  gebildet.  Man  hat  zu  keiner  Zeit
daran  gedacht,  mit  ihnen  nach  dem  Vorbilde  der  Französischen  Revolution
  in  ihrem  Verhältnisse  zu  den  historischen  Bildungen  zu  verfahren
  und  ihren  uralten  geschichtlichen  Bestand  anzutasten.  Sie
alle,  17  an  der  Zahl,  haben  in  den  auf  dem  Einkammersystem  beruhenden
  Landtagen  moderne  Nepräsentativkörper  erhalten,  denen
die  Mitwirkung  an  der  Gesetzgebung  vornehmlich  auf  dem  Gebiete