Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

esetz  und  Vrrorduuugs  ·Blali

für  das

Fönigreich  Bayern.
Nr.  1.

Müunchen,  den  7.  Jannar  1910.

 

 

 

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Gesetz  vom  4.  Januar  1910,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  betreffend.
  —  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1909,  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Ziegen  aus  der  Schweiz
betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Ordens-Verleihungen.

 

Nr.  54726.
Gesetz,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Cuitpold,

un  SEottes  Gunden  Königlicher  Pring  von  Haurrn,
Negent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.
Für  die  Zwecke  der  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  (Art.  7)  entrichten  die
Notare  vom  1.  Januar  1910  an  aus  ihrem  Berufseinkommen  eine  Abgabe  an  den  Staat.

Art.  2.

Als  Berufseinkommen  gilt  auch  der  Erwerb  des  Notars  aus  dem  Amte  des  Testamentsvollstreckers,
  aus  der  nicht  amtlichen  Vermittlung  von  Auseinandersetzungen  jeder  Art  und
aus  Nebengeschäften,  für  welche  die  Gebühr  durch  die  Notariatsgebührenordnung  geregelt  ist.

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