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diese rein formelle Haftung ist durch die ausdrückliche Verweisung
des Art. 14 des Entwurfes in .das pfälz. FStG.
übergegangen. Also eine aufcivilrechtlichen
Verhältnissen beruhende Haftung für
civilrechtliche Folgen; der Ausdruck ‚„Civilverantwortlichkeit‘“
bestand hier vollauf zu Recht. Die in
Abs. 2 zugelassene Befreiung von dieser Haftung ist also
nicht Gegenbeweis gegen präsumierte culpa oder dolus!
Der Gesetzgeber vom Jahre 1831 fühlte es nun zwar
sehr wohl durch, ‚daß nach allgemeiner vieljähriger Erfahrung
durchgängig die durch solche untergebene Personen
begangenen Frevel auf Befehl, Geheiß, mit Wissen und
Willen derer begangen wurden, unter denen sie stehen, daB
diese Oberen gewöhnlich die Früchte solcher Frevel ziehen,
daß sie die eigentlichen Urheber, und ihre Untergebenen
nur die Instrumente solcher Frevel sind“ (V. d. K. d. A.
1831 Beil.-Bd. 9 S. 89). Er unterließ es aber, demgemäß
eine Präsumption für Verschulden der Gewalthaber
aufzustellen und darauf seine Haftung aufzubauen. Für
den Gesetzgeber vom Jahre 1831 waren vielmehr die haftungsbegründenden
Tatsachen zu finden in jenem Machtverhältnisse,
wie es der code civil in Art. 1384 des näheren
spezialisierte.
Daß dies der Wille der gesetzgebenden Faktoren vom
Jahre 1831 war, geht unstreitig daraus hervor, daß jene
oben erwähnte Mitschuld zum Gegenstand einer eigenen
Strafdrohung in Abs. 3 gemacht wurde, insofern ‚‚die genannten
verantwortlichen Individuen wegen Nachlässigkeit
in der Aufsicht über ihre Untergebenen‘ gesondert zu beahnden
waren.
Nicht so scharf wäre die civilrechtliche Natur der Haftung
gewahrt geblieben, wenn die Ständeversammlung sich
der persönlichen Rechtsmeinung des Referenten Willich
angeschlossen hätte (V. d. K. d. A. 1831 Beil.-Bd. 9 S. 289).
Dieser erklärte sich nämlich ‚mit dem vom ersten Ausschusse
beliebten Endsatze dieses Artikels, wonach der Gewalthaber
wegen mangelhafter Aufsicht in gesonderte Strafe
zu nehmen war“, nicht einverstanden. ‚Dieser Artikel erweitere
ohnehin schon die Grenzen der civilrechtlichen Ver-