Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Kriegswohlfahrtspflege.

der  Marine  oder  deren  Hinterbliebenen  zugute  kommen,  so  ist  dem  Reichs-Marineamt
Anzeige  zu  machen,  da  bei  diesem  alle  Wohlfahrtseinrichtungen  für  Marineangehörige
ntralisiert  sind.
Bestehen  für  den  Kriegswohlfahrtszweck,  zu  dessen  Gunsten  die  Veranstaltung
erfolgen  soll,  bereits  größere  Organisationen,  z.  B.
für  Hinterbliebenen-Fürsorge:  Die  „Nationalstiftung  für  die  Hinterbliebenen
  der  im  Kriege  Gefallenen“,
für  Invaliden-Fürsorge:  Die  Provinzial-(Bezirks-,  Ausschüsse  für  die
Kriegsbeschädigten-Fürsorge,
für  die  Verwundeten-Pflege  sowie  für  die  Fürsorge  zugunsten  der  im  Felde
stehenden  Krieger  und  ihrer  zurückgebliebenen  Angehörigen:  Die
Organisation  des  Roten  Kreuzes  und  der  vaterländischen  Frauenvereine

und  ähnliche  größere  Organisationen,
so  ist  dahin  zu  wirken,  daß  über  die  demnächstige  Verwendung  eine  Verständigung
mit  der  in  Betracht  kommenden  Organisation  getroffen  wird.
§*  6.  Es  soll  in  der  Regel  darauf  gehalten  werden,  daß  dem  Kriegswohlfahrtszwecke
  der  Reingewinn,  mindestens  aber  20  Prozent  der  Bruttoeinnahme  zugeführt
wird.  Falls  dies  nach  Lage  der  Verhältnisse  geboten  erscheint,  kann  zur  Sicherung
dieser  Zahlung  die  Stellung  einer  Kaution  zur  Verfügung  der  Stelle  verlangt  werden,
zu  deren  Gunsten  das  Unternehmen  erfolgt.  Bei  Druckschriften,  Bildern,  Postkarten
  und  Marken,  die  im  Einzelverkauf  zum  Preise  von  5  Pf.  oder  von  6  bis  10  2
abgegeben  werden,  soll  mindestens  1  bzw.  2  Pf.  zugunsten  der  Wohlfahrtszwe
abgeführt  werden.

Die  Bestimmung,  daß  bei  Mindererträgen  mindestens  20  Prozent  der  Bruttoeinnahme
  als  Reingewinn  angesehen  und  dem  Wohlfahrtszweck  zugeführt  werden
soll,  soll  Versuchen  vorbeugen,  das  Unternehmen  von  vornherein  mit  zu  hohen  Unkosten
  zu  belasten  oder  im  Verlaufe  des  Unternehmens  unvorsichtig  und  planlos  zu
wirtschaften.  Die  Bestimmung  wird  dazu  dienen,  unsolide  Unternehmungen  hintanzuhalten.


Bei  dem  Vertrieb  von  Druckschriften,  Bildern,  Postkarten  und  Marken  ist  die
Festsetzung  eines  bestimmten  Betrages  als  Reingewinn  erforderlich,  da  die  Nachprüfung
  der  Unkosten  und  Vertriebskosten  bei  diesen  Gegenständen  außerordentlich
schwierig  sein  würde.  Die  im  Absatz  1  angegebenen  Beträge  sind  als  Mindestbeträge
anzusehen.  In  vielen  Fällen  werden  also  auch  höhere  Beträge  bis  zu  2  bzw.  4  Pfennig
zur  Abführung  an  den  Wohlfahrtszweck  festgesetzt  werden  können,  ohne  daß  dadurch
der  Anreiz  zum  Vertriebe  zu  stark  vermindert  werden  würde.

§  7.  Bei  Eintrittskarten  ist  der  Verkaufspreis,  bei  Druckschriften,  Bildern,
Postkarten  und  Marken  daneben  auch  zahlenmäßig  in  Pfennigen  der  Anteil  von
diesen  Preisen,  der  dem  Wohlfahrtszweck  zufließt,  zu  vermerken.  Bei  Druckschriften
hat  dies  zu  geschehen  auf  der  ersten  Seite,  bei  Postkarten  oben  links  auf  der  Adressenneie.
  Bei  Bildern  und  Marken  kann  der  Vermerk  auf  der  Rückseite  angebracht
werden.

§8.  Je  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse  ist  zu  erwägen,  ob  eine  polizeiliche
Abstempelung  von  Eintrittskarten  erforderlich  erscheint.  Die  Eintrittskarten  sind
auf  Haupt=  und  Kontrollabschnitt  übereinstimmend  fortlaufend  zu  numerieren,
Freikarten  außerdem  auf  beiden  Abschnitten  mit  dem  Vermerk  „frei“  zu  versehen.
Hierbei  ist  zu  beachten,  daß  von  Freikarten  zur  Füllung  des  Saales  mit  Rücksicht
auf  die  gewonnenen  Künstler  und  Vortragenden  häufig  nicht  völlig  abgesehen  werden
kann.  Auch  der  Presse  und  den  dienstlich  anwesenden  Beamten  werden  die  üblichen
Freiplätze  eingeräumt  werden  müssen.  Ob  über  die  Zahl  der  zuzulassenden  Freiplätze
  die  Stelle  zu  hören  ist,  der  der  Gewinn  zufließen  soll,  wird  dem  Ermessen
der  Genehmigungsbehörde  überlassen.

 

 

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