Vorschrift, welche die Verhütung einer
Ueberfüllung der blinischen Anstalt und
einer Beschädigung der Stadt-Kassen vo#n
Tübingen durch die Verpflegungs = Kosten
einzelner Schwangeren zum Zweck hat,
findet man sich veranlaßt, die K. Oberämter
an die Befolgung derselben mit dem
Anfögen ernstlich zu erinnern, daß Schwangeren,
welche die Aufnahme in die klinische
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Anstalt zu spät nachsuchen wollen, das zu
dem Aufnahme= Gesich erforderliche oberamtliche
Zeugniß nicht mehr ausgestellt
werden dürfe. Die akademische Behörde
ist angewiesen, von den künftig etwa vorkommenden
Uebertretungen dieser Vorschrift
Anzeige zu machen.
Stuttgart den 2z. April 1825.
Schmidlin.
C.) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung der Rechnungs-Ergebnisse von der Pensions-Austalt für die Hinterbliebenen der
Civil-Staatsdiener.
In dem Geseß über die Verhältnisse der
Civil, Staatsdiener vom 38. Juni 18z1.
K. 41— 4 ist in Absicht auf die Bildung
eines eigenen Pensions-Fonds für die
Wittwen und Waisen jener Diener bestimmt,
daß die Hälfte der von den Betheiligten
zu erhebenden Einnahmen zu
elnem Capital, dessen Zins-Ertrag wieder
zum Capital zu schlagen ist, angelegt, die
andere Hälfte aber zu den durch die Anstalt
begründeten Ausgaben verwendet, und
der zu Deckung der letteren erforderliche
weitere Betrag von der Staatskasse in so
lange zugeschossen werde, bis die Anstalt
diejenige Selbstständigkeit gewonnen haben
wird, daß sie die ihr obliegenden Ausgaben
ganz aus eigenen jährlichen Einnah-=men
bestreiten kann. Es soll daher über
die auf diese Pensions-Anstalt sich beziehenden
Einnahmen und Ausgaber bei der
Staats, Hauptkasse abgesonderte Rechnung
geführt und deren Ergebniß von Jahr zu
Jahr öffentlich bekannt gemacht werden.
Nachdem nun die Rechnungen der Pensions-Anstalt
von den drei ersten Jahren
1. Juli 1834 von der Ober-Rechnungs-Kammer
geprüft werden sind; so werden
die Ergebnisse derselben durch den nachfolgenden
Auszug den BVetheiligten zur
Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 12. April 13:5.
Weckherlin.