Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

24  1846.

in  dessen  Gebiete  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz
  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.


Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten  zu
Schwarzburg  =  Rudolstadt  und  Sr.  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten
zu  Schwarzburg-Sondershausen  doppelt  ausgefertigte  gleichlautende  Erkldrung
soll  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  in  den  beiderseitigen  Landen
öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Rudolstadt,  den  8.  Marz  1846.

Fürstl.  Schwarzb.  Geheime-Raths-Collegium.
(L.  S.)  (gez.)  Witleben.