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in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz
sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
Gegenwärtige im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten zu
Schwarzburg = Rudolstadt und Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
zu Schwarzburg-Sondershausen doppelt ausgefertigte gleichlautende Erkldrung
soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, in den beiderseitigen Landen
öffentlich bekannt gemacht werden.
Rudolstadt, den 8. Marz 1846.
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium.
(L. S.) (gez.) Witleben.