Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

bs

.  121.
10)  Verstattong  welteter  Rechts-Vertheidigang.

Sind  diefaktischen  Verhälenisse  des  Streits  auf  eine  erschöpfende  Weise  ausgemittelt;
so  werden  die  Parteyen  beym  Beschluß  der  Instruktion  zur  Erklärung  aufgefordert,  ob  sie
zur  Vertheidigung  ihres  Rechtes  noch  etwas  vorbringen  wollen.

In  einfachen  und  minder  wichtigen  Fällen  haben  sie  sich  jedoch  auf  mündliche  Vorträge
  zu  beschränkenz  und  auch  hier  ist  ein  förmliches  Rezessiren  nicht  zuzulassen,  vielmehr
werden  nur  die  Haupt-Momente  jener  Vorträge  zu  Protokoll  genommen.  CK.  7e.)

In  wichtigern  und  schwierigern  Fällen  aber  ist  den  Parteyen  auf  deren  einseitiges  oder
gemeinschaftliches  Verlangen  noch  die  Einreichung  einer  auf  das  ganze  bisherige  Verfahren
  gegrändeten  schriftlichen  Rechts-Aus  führung  zu  verstatten,  welche  jedoch  entweder
  von  der  Partey  selbst,  oder  von  einem  zur  Rechts-Praris  legitimirten  Advokaten
verfaßt  werden  muß.

Das  Gericht  bestimmt  hierzu  beyden  Theilen  gleichzeltig  einen  angemessenen
Termin,  welcher  peremtorisch  ist,  und  ausser  dem  Falle,  wenn  einer  Partey  die  Einhaltung
desselben  ganz  unmöglich  war,  nie  auf  länger  als  dreyßig  Tage  von  der  Mittheilung
der  hierzu  nöthigen  Akten  an  erstreckt  werden  darf.

.  1232.
Fortsetzung.

Legt  nun  eine  Partey  in  dieser  Rechts-Ausführung  ein  besonderes  Gewicht  auf  solche
That-Sachen,  welche  zwar  schon  bisher  vorgebracht,  aber  von  dem  Richter  deswegen,
  weil  sie  ihm  unerheblich  schienen,  nicht  gehbrig  beachtet,  und  daher  auch  noch  nicht
ins  Klare  geseht  worden  sind;  so  hat  sie  zugleich  auch  die  Mittel  zu  Erweisung  jener  Behauptungen
  anzugeben.

K.  1:3.
6  JFortsetzng.

Ueberzeugt  sich  der  Richter  von  der  Wichtigkeit  des  Einflusses,  welchen  diese  Umstände
auf  die  Entscheidung  haben  könnten,  und  es  liegt  nichts  vor,  was  den  Verdacht,  daß  es
dabey  einer  Partey  nur  um  Verzögerung  der  Entscheidung  zu  thun  sey,  erregt;  so  sucht  er
solche,  in  so  ferne  der  andere  Theil  hierüber  noch  nicht  mit  Bestimmtheit  sich  erklärt  hat,
noch  durch  dessen  mündliche  Vernehmung,  und,  wenn  diese  nicht  zum  Zwecke  führt,  auf
die  im  F.  ros  folgg.  angegebene  Weise  ins  Klare  zu  bringen;  indem  er  im  leßteren  Falle
zugleich  der  andern  Partey  Gelegenheit  giebt,  das  Gegentheil  darzuthun.