Full text : Die Diätenfrage im Reichstag und im Preußischen Landtag.

16

kennen,  daß  die  Stellung  eines  Beamten  dem  Staat  gegenüber
eine  bei  weitem  abhängigere  ist,  als  die  des  Abgeordneten  gegenüber
  dem  Darlament.  Wenn  nun  aber  gegen  den  Beamten
die  Verhängung  einer  Freiheitsstrafe  in  Dreußen  11)  sowohl  als
im  Reich  unzulässig  ist,  wie  vicl  mehr  muß  dies  dann  noch  bei
einem  Abgeordneten  der  Fall  sein!

2.  Die  strafrechtlichen  Folgen.

Betrachten  wir  nun,  welche  Folgen  ein  Verstoß  gegen  das
Diätenverbot  auf  dem  rein  strafrechtlichen  Gebiete  zeitigt.  Auch
hier  erweist  sich  das  Verbot  als  eine  lex  imperkecta.  da  spezielle
Bestimmungen,  die  dessen  Abertretung  mit  Strafe  bedrohen,
weder  im  Reichsstrafgesetzbuch  noch  in  irgend  einem  anderen
Reichsgesetze  zu  finden  sind.  Eine  besondere  landesgesetzliche
Vorschrift,  die  für  den  Artikel  85  Dr  VA.  in  Frage  kommen
könnte,  ist  ebenfalls  nicht  vorhanden.

Wir  hatten  früher  mit  Hubrich  den  GVolksvertreter  als
„Verwalter  eines  Inbegriffs  staatlicher  Geschäfte"“  hingestellt,
eine  Bezeichnung,  aus  der  man  vielleicht  auf  eine  gewisse  Beamtenqualität
  schließen  könnte.  Haben  wir  schon  vorher  eine
solche  abgelehnt,  so  werden  wir  für  unsere  Annahme  an  dieser
Stelle  unserer  Ausführungen  durch  den  klaren  Wortlaut  des
§  359  StGB.  unterstützt.  Derselbe  lautet:  „Anter  Beamten
im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  zu  verstehen  alle  im  Dienste
des  Reichs  oder  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Dienste  eines
Bundesstaates  auf  Lebenszeit,  auf  Zeit  oder  nur  vorläufig  angestellte
  Hersonen,  ohne  Anterschied,  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet
  haben  oder  nicht.“  Daß  die  Abgeordneten  sich  im

11)  Abgesehen  von  Unterbeamten.