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kennen, daß die Stellung eines Beamten dem Staat gegenüber
eine bei weitem abhängigere ist, als die des Abgeordneten gegenüber
dem Darlament. Wenn nun aber gegen den Beamten
die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Dreußen 11) sowohl als
im Reich unzulässig ist, wie vicl mehr muß dies dann noch bei
einem Abgeordneten der Fall sein!
2. Die strafrechtlichen Folgen.
Betrachten wir nun, welche Folgen ein Verstoß gegen das
Diätenverbot auf dem rein strafrechtlichen Gebiete zeitigt. Auch
hier erweist sich das Verbot als eine lex imperkecta. da spezielle
Bestimmungen, die dessen Abertretung mit Strafe bedrohen,
weder im Reichsstrafgesetzbuch noch in irgend einem anderen
Reichsgesetze zu finden sind. Eine besondere landesgesetzliche
Vorschrift, die für den Artikel 85 Dr VA. in Frage kommen
könnte, ist ebenfalls nicht vorhanden.
Wir hatten früher mit Hubrich den GVolksvertreter als
„Verwalter eines Inbegriffs staatlicher Geschäfte"“ hingestellt,
eine Bezeichnung, aus der man vielleicht auf eine gewisse Beamtenqualität
schließen könnte. Haben wir schon vorher eine
solche abgelehnt, so werden wir für unsere Annahme an dieser
Stelle unserer Ausführungen durch den klaren Wortlaut des
§ 359 StGB. unterstützt. Derselbe lautet: „Anter Beamten
im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle im Dienste
des Reichs oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste eines
Bundesstaates auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte
Hersonen, ohne Anterschied, ob sie einen Diensteid geleistet
haben oder nicht.“ Daß die Abgeordneten sich im
11) Abgesehen von Unterbeamten.