Inhaltsverzeichnis : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dienste  untauglich  —  sohin  aus  diesem  Grunde
  zur  gaͤnzlichen  Entlassung  geeignet  sind,
so  versteht  es  sich,  daß  auch  diese  gehoͤrig
untersucht  werden  müssen.  Bei  denen,  welche
  wegen  ihrer  Größe  unbrauchbar  befunden
  und  erklärt  wurden,  fallt  die  Nothwendigkeit
  der  Uncersuchung  ebenfalls  weg,  in
so  fern  hiebei  nicht  die  Frage  entsteht,  ob,
wenn  sie  auch  schon  Wachsthum  versprechen,
und  die  Größe  bis  zum  Zeitpunkte  der  anbefohlenen
  Aushebung  oder  bis  zur  Ziehung
im  künftigen  Jahre  erreichen  werden,  dieselben
  dennoch  in  Hinsicht  ihrer  übrigen
  Leibesbeschaffenheit  —Schwächlichkeit
  oder  Kränklichkeit  unfähig
zu  halten  seyen.

C.  35.  Diesenigen  Konfkribirten,  welche
mit  solchen  Gebrechen  behaftet  sind,  daß
sie  auf  den  ersten  Anblick  ohne  eines
  Kunstverständigen,  oder  einer
besondern  Untersuchung  zu  bedürsen,
  erkannt  werden,  und  welches  durch  die
Gemeinde-Vorsteher  nebst  drei  Familienvätern
  von  Konskribirten  aus  der  nämlichen
  Altersklasse  bezeugt  ist,  sollen  ebenfalls
vor  diese  Untersuchungs-Kommission  nicht
bestellt  werden.  In  dem  Untersuchungs-Protokolle,
  welchem  diese  Zeugnisse  beigefügt
werden,  wird  dieses  bei  ihrem  eingetragenen
Namen,  wie  es  das  Formular  unter
Zifer  13  zeigt,  lediglich  bemerkt.

I.  36.  Der  in  das  Militär  einzureihende
  Konskribirte  soll,  um  den  Dienstes-Verrichtungen
  gehörig  entsprechen  und  bei  den
so  vielfältigen  Beschwerden  im  Felde  aus-1062



dauern  zu  koͤnnen,  weder  mit  einer  allgemeinen
  Krankheit,  noch  mit  einem  physischen
aͤrztlichen  Gebrechen  behaftet,  weder  am  Koͤrper
  noch  an  den  Gliedmassen  normalwidrig
gebildet,  sondern  gesund  und  kraͤftig  seyn,
um  seine  Obliegenheiten,  der  Gesundheit  unbeschadet,
  erfuͤllen  zu  koͤnnen.

G.  87.  Da  aber  die  Ergaͤnzung  und  Vollzaͤhligmachung
  einer  Armee  ausserordentlich
beschraͤnkt,  und  dieselbe  kaum  moͤglich  seyn
würde,  wenn  nur  solche  Konskribirte  zum
Dienste  gewählt  werden  sollten,  welche  mit
der  möglichst  vollkommenen  Gesundheit  auch
zugleich  das  Ebenmaaß  körperlicher  Schönheit
  in  sich  vereinigten,  so  ergiebt  sich  schon
hieraus,  daß  kleine  körperliche  Unvollkommenheiten
  eines  Mannes,  welche  demselben
in  Aushaltung  der  Dienstverrichtungen  nicht
hinderlich  sind,  ihn  vom  Militärdienste  nicht
ausschliessen,  sondern  diese  Konskribirten  mit
der  besondern  Rücksicht,  zu  welchem  Waffendienste
  dieselben  der  kleinen  Uebel  und
Bildungsfehler  ungeachter,  am  angemessensten
  geeignet  sind,  eingereiht  werden  müssen.

C.  88.  Die  Krankheiten  und  Gebrechen,
die  zum  Militärdienste  untauglich  machen,
sind

a)  entweder  sogenannte  äussere  oder

b)  inmerliche  Krankheiten  und  Fehler.

Die  ädussern  Krankheiten,  physischen  Uebel
  und  Gebrechen,  welche  von  der  normalen
  Gesundheit  und  Bildung  abweichen,  werden
  von  den  prüfenden  Kunstverständigen  bei
der  Untersuchung  leicht  durch  das  Gesicht,
Gefühl  u.  s.  w.  erkannt,  und  können  daher