1061
dienste untauglich — sohin aus diesem Grunde
zur gaͤnzlichen Entlassung geeignet sind,
so versteht es sich, daß auch diese gehoͤrig
untersucht werden müssen. Bei denen, welche
wegen ihrer Größe unbrauchbar befunden
und erklärt wurden, fallt die Nothwendigkeit
der Uncersuchung ebenfalls weg, in
so fern hiebei nicht die Frage entsteht, ob,
wenn sie auch schon Wachsthum versprechen,
und die Größe bis zum Zeitpunkte der anbefohlenen
Aushebung oder bis zur Ziehung
im künftigen Jahre erreichen werden, dieselben
dennoch in Hinsicht ihrer übrigen
Leibesbeschaffenheit —Schwächlichkeit
oder Kränklichkeit unfähig
zu halten seyen.
C. 35. Diesenigen Konfkribirten, welche
mit solchen Gebrechen behaftet sind, daß
sie auf den ersten Anblick ohne eines
Kunstverständigen, oder einer
besondern Untersuchung zu bedürsen,
erkannt werden, und welches durch die
Gemeinde-Vorsteher nebst drei Familienvätern
von Konskribirten aus der nämlichen
Altersklasse bezeugt ist, sollen ebenfalls
vor diese Untersuchungs-Kommission nicht
bestellt werden. In dem Untersuchungs-Protokolle,
welchem diese Zeugnisse beigefügt
werden, wird dieses bei ihrem eingetragenen
Namen, wie es das Formular unter
Zifer 13 zeigt, lediglich bemerkt.
I. 36. Der in das Militär einzureihende
Konskribirte soll, um den Dienstes-Verrichtungen
gehörig entsprechen und bei den
so vielfältigen Beschwerden im Felde aus-1062
dauern zu koͤnnen, weder mit einer allgemeinen
Krankheit, noch mit einem physischen
aͤrztlichen Gebrechen behaftet, weder am Koͤrper
noch an den Gliedmassen normalwidrig
gebildet, sondern gesund und kraͤftig seyn,
um seine Obliegenheiten, der Gesundheit unbeschadet,
erfuͤllen zu koͤnnen.
G. 87. Da aber die Ergaͤnzung und Vollzaͤhligmachung
einer Armee ausserordentlich
beschraͤnkt, und dieselbe kaum moͤglich seyn
würde, wenn nur solche Konskribirte zum
Dienste gewählt werden sollten, welche mit
der möglichst vollkommenen Gesundheit auch
zugleich das Ebenmaaß körperlicher Schönheit
in sich vereinigten, so ergiebt sich schon
hieraus, daß kleine körperliche Unvollkommenheiten
eines Mannes, welche demselben
in Aushaltung der Dienstverrichtungen nicht
hinderlich sind, ihn vom Militärdienste nicht
ausschliessen, sondern diese Konskribirten mit
der besondern Rücksicht, zu welchem Waffendienste
dieselben der kleinen Uebel und
Bildungsfehler ungeachter, am angemessensten
geeignet sind, eingereiht werden müssen.
C. 88. Die Krankheiten und Gebrechen,
die zum Militärdienste untauglich machen,
sind
a) entweder sogenannte äussere oder
b) inmerliche Krankheiten und Fehler.
Die ädussern Krankheiten, physischen Uebel
und Gebrechen, welche von der normalen
Gesundheit und Bildung abweichen, werden
von den prüfenden Kunstverständigen bei
der Untersuchung leicht durch das Gesicht,
Gefühl u. s. w. erkannt, und können daher