Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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die  Folgen  ungenauer  bezw.  unvollständiger  Angaben  sind  jedoch  vom  Absender  zu  tragen.
Derselbe  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und
Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beanspruchen.

8.  7.
Aufgabe  von  Telegrammen.

I.  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr  eröffneten
  Telegraphenanstalt  (allenfalls  brieflich)  erfolgen.

II.  Zur  Einlieferung  von  Telegrammen  können  auch  die  Telegraphenboten,  die
Bahnposten,  die  Landpostboten,  die  Postanstalten  in  Orten  ohne  Telegraph,  die  Briefkasten
  in  den  letztgenannten  Postorten  und  in  den  Landorten,  sowie  die  Briefkasten  an
den  auf  der  Landstraße  kursirenden  Postwagen  benützt  werden.

Die  auf  diese  Weise  eingelieferten  Telegramme  führen  die  Postanstalten  bezw.  Postdiener
  durch  die  gewöhnlichen  Postbeförderungsgelegenheiten  einer  nahe  gelegenen  Telegraphenanstalt
  zu.

Eine  besondere  Posigebühr  ist  hiefür  nicht  zu  entrichten,  wenn  die  Telegramme  den
Postbeamten  und  Postbediensteten  offen  übergeben  bezw.  offen  in  die  Briefkasten  eingelegt
werden;  es  hat  aber  der  Absender  die  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  im
Voraus  zu  entrichtenden  Telegramm=  2c.  -Gebühren  (§.  18)  durch  Auflleben  von  Postfreimarken
  in  entsprechendem  Betrag  auf  dem  Telegr  formular  bezw.  auf
der  Telegrammniederschrift  (am  Fuße  derselben)  vollständig  zu  decken.  Für  die  aus
einer  unvollständigen  Gebührenentrichtung  etwa  entstehenden  Nachtheile  haftet  die  Postund
  Telegraphenverwaltung  nicht.

III.  In  Orten  mit  einer  Telegraphenanstalt  findet  die  Beiziehung  der  Organe  und
Einrichtungen  der  Postverwaltung  zur  Telegrammannahme  nur  auf  Grund  einer  besonderen,
  für  den  betreffenden  Ort  zu  erlassenden  Anordnung  statt.

8.  8.
Wortzählung.

Bei  Ermittlung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a)  Alles,  was  der  Aufgeber  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke  der
Beförderung  niederschreibt,  mit  Ausnahme  der  unter  i  aufgeführten  Unterscheidungszeichen,
wird  bei  Berechnung  der  Gebühren  gezählt.