Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

212  v.  Unzner.

einem  ausländischen  (nichtdeutschen)  Staate  vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossen  hat,
also  auch  soweit  sie  etwa  internationales  Privatrecht  enthalten  7.

3.  Wie  für  den  Güterstand  einer  am  1.  Januar  1900  bestehenden  Ehe  die  bisherigen
  Gesetze  überhaupt  maßgebend  bleiben  (Art.  200),  so  bleiben  auch  die  bisherigen
landesrechtlichen  Kollisionsnormen  für  die  örtlichen  Grenzen  der  eherechtlichen
  Uberleitungsvorschriften  maßgebend.  Die  meisten  Bundesstaaten
haben  die  örtlichen  Grenzen  ihrer  Überleitungsvorschriften  besonders  geregelt,  im  wesentlichen
in  folgender  Weise:

aà)  Ehen  mit  ausländischem  Güterstand  fallen  nicht  unter  die  Uberleitung  (so  auch  Preußen,
ogl.  Stranz-Gerhard  S.  268  Anm.  10).

b)  Hinsichtlich  der  bundesstaatlichen  Gülterstände  ist  die  Stellung  eine  verschiedene.

a  Die  Mehrzahl  der  Landesgesetze  treffen  die  Uberleitung  für  die  Güterstände  ihres
eigenen  Rechts,  also  für  Ehen,  deren  Güterstand  nach  dem  ersten  Ehewohnsitz  von
dem  betreffenden  Landesrecht  ergriffen  wird,  ohne  Rücksicht  darauf,  wo  die  Ehegatten  ihren
Wohnsitz  nachher  haben  (so  Sachsen,  Baden  Ges.  vom  4.  Aug.  1902  —,  Oldenburg,  S.-Altenburg,
  S.-Koburg-Gotha,  S.-Meiningen  und  die  Hansastädte).

8)  Eine  Anzahl  Bundesstaaten  erstreckt  und  beschränkt  die  Uberleitung  auf  alle  in
ihrem  Territorium  bestehenden  Ehen,  also  auf  die  Ehen  von  Personen,  die  ihren
Wohnsitz  am  1.  Januar  1900  in  dem  betreffenden  Staate  haben  oder  später  dorthin
verlegen,  gleichviel,  wo  das  erste  Domizil  der  Ehegatten  war,  und  gleichviel,  welche  bundesstaatliche
  Angehörigkeit  die  Ehegatten  haben  (so  Preußen,  Bayern,  Hessen,  Weimar,  Waldeck,
Pyrmont,  Elsaß-Lothringen).

9)  Die  beiden  Mecklenburg,  in  denen  die  Wandelbarkeit  des  ehelichen  Güterrechts  galt,
leiten  für  die  Regel  alle  in  Mecklenburg  domizilierten  Güterstände,  gleichviel  welchem  Rechte
sie  angehören,  in  das  gesetzliche  Güterrecht  des  BGB.  über  (5  209  des  schwer.,  §  207  des
strel.  AG.).

)  Württemberg  hat  grundsätzlich,  Lippe  teilweise  von  einer  Uberleitung  Abstand  genommen.


Es  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung,  daß  bei  diesem  Rechtszustande  sich  Konflikte  ergeben
  können.

8§8  13.  B.  Der  zeitliche  Geltungsbereich  der  Normen  2.

1.  Für  das  zeilliche  Herrschaftsgebiet  der  partikulären  Normen  in  den  Vorbehaltsmaterien
  greifen  entsprechende  Grundsätze  Platz,  wie  sie  für  die  örtliche  Kollision
im  vorigen  Paragraphen  dargelegt  sind.  Die  Frage  der  zeitlichen  Kollision,  d.  h.
wie  weit  neue  Gesetze  auf  die  vor  ihrem  Inkrafttreten  entstandenen
  Rechtsverhältnisse  einwirken,  hat  wie  für  das  Reichs-,  so  auch
für  das  Landesprivatrecht  zunächst  eine  allgemeine  Bedeutung  bezüglich  neuer  zukünftiger
  Gesetze,  tritt  aber  in  der  jetzigen  Epoche  der  Einwirkung  des  BGB.:  und  seiner  Nebengesetze
  besonders  hervor  38.  Das  Prinzip  ist  auch  hier:  die  reichsrechtlichen  Regeln
sind  sinngemäß  anzuwenden.  Dies  entspricht  der  herrschenden  Auffassung.
Habicht  (§  4  III)  freilich  will  —  wenigstens  für  die  jetzige  Ubergangszeit,  die  er  a.  a.  O.
nur  im  Auge  hat,  —  die  partikulären  Fragen  der  zeitlichen  Kollision  nur  aus  den  Ausführungs-1

  Die  Zahl  dieser  Staatsverträge  ist  nur  eine  geringe;  es  kommen  etwa  in  Betracht:  Vertrag
  Breußens  mit  Dänemark  vom  1.  Juli  1818  hipschuh  des  Erwerbs  von  Grundstücken,  Übereinkunft
  Bayerns  mit  Osterreich  vom  10.  Mai  1808  über  die  freie  Benutzung  von  Familienstiftungen
  usw.;  Freizügigkeitserklärung  zwischen  Bayern  und  den  Vereinigten  Staaten  vom
13.  Nov.  1845;  Staatsvertrag  Badens  mit  Frankreich  vom  16.  April  1846  usw.  (vgl.  Niedner
Art.  56  Anm.  6).  Ein  nicht  unwichtiger  Vertrag  (zwischen  Bayern  und  Schweden  vom  2.  Okt.
1845  über  die  gegenseitige  Freizügigkeit  im  Erwerbe  von  Grundstücken)  ist  durch  den  Handelsvertrag
  des  Reichs  mit  Schweden  vom  8.  Mai  1906  aufgehoben  worden.

:  Affolter:  Das  intertemporale  Privatrecht  (Leipzig  1901).

*  Vgl.  hierüber  Habicht:  Die  Einwirkung  des  BGB.  auf  zuvor  entstandene  Verhältnisse,
  III.  Aufl.  1901.