212 v. Unzner.
einem ausländischen (nichtdeutschen) Staate vor dem 1. Januar 1900 geschlossen hat,
also auch soweit sie etwa internationales Privatrecht enthalten 7.
3. Wie für den Güterstand einer am 1. Januar 1900 bestehenden Ehe die bisherigen
Gesetze überhaupt maßgebend bleiben (Art. 200), so bleiben auch die bisherigen
landesrechtlichen Kollisionsnormen für die örtlichen Grenzen der eherechtlichen
Uberleitungsvorschriften maßgebend. Die meisten Bundesstaaten
haben die örtlichen Grenzen ihrer Überleitungsvorschriften besonders geregelt, im wesentlichen
in folgender Weise:
aà) Ehen mit ausländischem Güterstand fallen nicht unter die Uberleitung (so auch Preußen,
ogl. Stranz-Gerhard S. 268 Anm. 10).
b) Hinsichtlich der bundesstaatlichen Gülterstände ist die Stellung eine verschiedene.
a Die Mehrzahl der Landesgesetze treffen die Uberleitung für die Güterstände ihres
eigenen Rechts, also für Ehen, deren Güterstand nach dem ersten Ehewohnsitz von
dem betreffenden Landesrecht ergriffen wird, ohne Rücksicht darauf, wo die Ehegatten ihren
Wohnsitz nachher haben (so Sachsen, Baden Ges. vom 4. Aug. 1902 —, Oldenburg, S.-Altenburg,
S.-Koburg-Gotha, S.-Meiningen und die Hansastädte).
8) Eine Anzahl Bundesstaaten erstreckt und beschränkt die Uberleitung auf alle in
ihrem Territorium bestehenden Ehen, also auf die Ehen von Personen, die ihren
Wohnsitz am 1. Januar 1900 in dem betreffenden Staate haben oder später dorthin
verlegen, gleichviel, wo das erste Domizil der Ehegatten war, und gleichviel, welche bundesstaatliche
Angehörigkeit die Ehegatten haben (so Preußen, Bayern, Hessen, Weimar, Waldeck,
Pyrmont, Elsaß-Lothringen).
9) Die beiden Mecklenburg, in denen die Wandelbarkeit des ehelichen Güterrechts galt,
leiten für die Regel alle in Mecklenburg domizilierten Güterstände, gleichviel welchem Rechte
sie angehören, in das gesetzliche Güterrecht des BGB. über (5 209 des schwer., § 207 des
strel. AG.).
) Württemberg hat grundsätzlich, Lippe teilweise von einer Uberleitung Abstand genommen.
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß bei diesem Rechtszustande sich Konflikte ergeben
können.
8§8 13. B. Der zeitliche Geltungsbereich der Normen 2.
1. Für das zeilliche Herrschaftsgebiet der partikulären Normen in den Vorbehaltsmaterien
greifen entsprechende Grundsätze Platz, wie sie für die örtliche Kollision
im vorigen Paragraphen dargelegt sind. Die Frage der zeitlichen Kollision, d. h.
wie weit neue Gesetze auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen
Rechtsverhältnisse einwirken, hat wie für das Reichs-, so auch
für das Landesprivatrecht zunächst eine allgemeine Bedeutung bezüglich neuer zukünftiger
Gesetze, tritt aber in der jetzigen Epoche der Einwirkung des BGB.: und seiner Nebengesetze
besonders hervor 38. Das Prinzip ist auch hier: die reichsrechtlichen Regeln
sind sinngemäß anzuwenden. Dies entspricht der herrschenden Auffassung.
Habicht (§ 4 III) freilich will — wenigstens für die jetzige Ubergangszeit, die er a. a. O.
nur im Auge hat, — die partikulären Fragen der zeitlichen Kollision nur aus den Ausführungs-1
Die Zahl dieser Staatsverträge ist nur eine geringe; es kommen etwa in Betracht: Vertrag
Breußens mit Dänemark vom 1. Juli 1818 hipschuh des Erwerbs von Grundstücken, Übereinkunft
Bayerns mit Osterreich vom 10. Mai 1808 über die freie Benutzung von Familienstiftungen
usw.; Freizügigkeitserklärung zwischen Bayern und den Vereinigten Staaten vom
13. Nov. 1845; Staatsvertrag Badens mit Frankreich vom 16. April 1846 usw. (vgl. Niedner
Art. 56 Anm. 6). Ein nicht unwichtiger Vertrag (zwischen Bayern und Schweden vom 2. Okt.
1845 über die gegenseitige Freizügigkeit im Erwerbe von Grundstücken) ist durch den Handelsvertrag
des Reichs mit Schweden vom 8. Mai 1906 aufgehoben worden.
: Affolter: Das intertemporale Privatrecht (Leipzig 1901).
* Vgl. hierüber Habicht: Die Einwirkung des BGB. auf zuvor entstandene Verhältnisse,
III. Aufl. 1901.