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Gebäuden und mit ihrem Gewerbebetrieb selbst, nach dem von der Verwaltungkbehörde
im Ganzen zu fatirenden und zu verstenernden Ertrag.
III. Hinsichtlich der Beiziehung der in steuerfreien Gebäuden befindlichen Dienstwohnungen,
der Besoldungsgüter u. s. w. (Ziffer I. 4 und 5) zur Dienst= und Berufs-Einkommenssteuer
verbleibt es bei den in dem Gesetz vom 19. September 1852 enthaltenen
Bestimmungen.
Art. 3.
Steuerpflichtigkeit.
Die Steuerpflicht ist allgemein und es darf keine nicht im Gesetz begründete Befreiung
von derselben bewilligt werden.
Steuerpflichtig ist derjenige, welcher in den öffentlichen Urkunden als Eigenthümer
oder Nutznießer des betreffenden Gebäudes oder Grundstücks, beziehungsweise einer
Realberechtigung aufgeführt ist, wobei der Eintrag am Begiun des Steuerjahres für das
ganze Jahr maßgebend ist; sowie Jeder, der im Lande ein Gewerbe betreibt.
Nichtwürttemberger werden bei der Besteuerung wie Inländer behandelt (zu vergl.
übrigens Art. 85, 99 und 100). Sollten jedoch in einem außerdeutschen Staate württembergische
Staatsangehörige mit ihrem Eigenthum oder Erwerb einer von der allgemeinen
Steuergesetzgebung jenes Staates abweichenden Behandlung unterliegen und hierdurch
mit verhältnißmäßig höheren Steuern belastet werden, als die Angehörigen des
betreffenden Staates, so bleibt der württembergischen Steuerverwaltung die Befugniß,
auch die in Württemberg steuerpflichtigen Angehörigen jenes Staates mit höheren Steuern
zu belegen, vorbehalten.
Art. 4.
Herstellung der Grundlagen für die Besteuerung.
Für jede der drei Steuerquellen, also für das Grundeigenthum mit den Grundgefällen,
für die Gebäude, sowie für die Gewerbe, werden besondere Kataster gebildet.
Jede Markung bildet einen besonderen Steuerdistrikt, für welchen die Kataster der
einzelnen Gegenstände der Besteuerung herzustellen find; zusammengesetzte Gemeinden,
welche entweder in Beziehung auf Besteuerung bisher ein Ganzes bildeten, oder ein
gemeinschaftliches Güterbuch haben, werden übrigens nur als ein Steuerdistrikt behandelt.