Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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Gebäuden  und  mit  ihrem  Gewerbebetrieb  selbst,  nach  dem  von  der  Verwaltungkbehörde
  im  Ganzen  zu  fatirenden  und  zu  verstenernden  Ertrag.

III.  Hinsichtlich  der  Beiziehung  der  in  steuerfreien  Gebäuden  befindlichen  Dienstwohnungen,
  der  Besoldungsgüter  u.  s.  w.  (Ziffer  I.  4  und  5)  zur  Dienst=  und  Berufs-Einkommenssteuer
  verbleibt  es  bei  den  in  dem  Gesetz  vom  19.  September  1852  enthaltenen
  Bestimmungen.

Art.  3.
Steuerpflichtigkeit.

Die  Steuerpflicht  ist  allgemein  und  es  darf  keine  nicht  im  Gesetz  begründete  Befreiung
  von  derselben  bewilligt  werden.

Steuerpflichtig  ist  derjenige,  welcher  in  den  öffentlichen  Urkunden  als  Eigenthümer
oder  Nutznießer  des  betreffenden  Gebäudes  oder  Grundstücks,  beziehungsweise  einer
Realberechtigung  aufgeführt  ist,  wobei  der  Eintrag  am  Begiun  des  Steuerjahres  für  das
ganze  Jahr  maßgebend  ist;  sowie  Jeder,  der  im  Lande  ein  Gewerbe  betreibt.

Nichtwürttemberger  werden  bei  der  Besteuerung  wie  Inländer  behandelt  (zu  vergl.
übrigens  Art.  85,  99  und  100).  Sollten  jedoch  in  einem  außerdeutschen  Staate  württembergische
  Staatsangehörige  mit  ihrem  Eigenthum  oder  Erwerb  einer  von  der  allgemeinen
  Steuergesetzgebung  jenes  Staates  abweichenden  Behandlung  unterliegen  und  hierdurch
  mit  verhältnißmäßig  höheren  Steuern  belastet  werden,  als  die  Angehörigen  des
betreffenden  Staates,  so  bleibt  der  württembergischen  Steuerverwaltung  die  Befugniß,
auch  die  in  Württemberg  steuerpflichtigen  Angehörigen  jenes  Staates  mit  höheren  Steuern
  zu  belegen,  vorbehalten.

Art.  4.
Herstellung  der  Grundlagen  für  die  Besteuerung.

Für  jede  der  drei  Steuerquellen,  also  für  das  Grundeigenthum  mit  den  Grundgefällen,
  für  die  Gebäude,  sowie  für  die  Gewerbe,  werden  besondere  Kataster  gebildet.

Jede  Markung  bildet  einen  besonderen  Steuerdistrikt,  für  welchen  die  Kataster  der
einzelnen  Gegenstände  der  Besteuerung  herzustellen  find;  zusammengesetzte  Gemeinden,
welche  entweder  in  Beziehung  auf  Besteuerung  bisher  ein  Ganzes  bildeten,  oder  ein
gemeinschaftliches  Güterbuch  haben,  werden  übrigens  nur  als  ein  Steuerdistrikt  behandelt.