Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  51.  1011

8  6.

1  Nach  erfolgter  grenztierärztlicher  und  zollamtlicher  Abfertigung  sind  die  Tiere  unverzüglich
  auf  dem  kürzesten  Wege  und  ohne  Aufenthalt  an  den  Bestimmungsort  zu  verbringen.

I.  Die  Eisenbahnbehörde  nimmt  die  mit  der  Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen  —
lose  oder  in  Steigen  verpackt  —  eingehenden  Geflügelsendungen  beim  Einlasse,  die  Transporte
  von  Gänsen,  die  von  der  Grenze  zur  nächsten  Station  getrieben  werden  dürfen,  nach
der  Verladung  dergestalt  unter  Plombenverschluß,  daß  eine  Beseitigung  von  Tieren  oder
Kadavern  ohne  sichtbare  Beschädigung  des  Verschlusses  nicht  möglich  ist.

III  Ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  während  der  Beförderung  den  Plombenverschluß  zu  lösen,
z.  B.  zum  Zwecke  der  Fütterung  oder  Tränkung,  so  darf  dies  nur  eisenbahnamtlich  und
unter  eisenbahnamtlicher  Uberwachung  der  Transporte  bis  zur  Wiederanlegung  des  Plombenverschlusses
  geschehen.  Die  Lösung  des  Plombenverschlusses  am  Entladeorte  darf  nur  unter
polizeilicher  Uberwachung  erfolgen,  so  daß  eine  unbemerkte  Beseitigung  etwa  erkrankter  oder
verendeter  Tiere  ausgeschlossen  ist.

IV  Ist  der  Plombenverschluß  während  der  Beförderung  unbefugter  Weise  geöffnet  worden
und  liegt  der  Verdacht  vor,  daß  dies  zur  Beseitigung  kranker  oder  verendeter  Tiere  geschehen
  ist,  so  hat  die  Distriktspolizeibehörde  auf  Benachrichtigung  durch  die  Eisenbahnbehörde
anzuordnen,  daß  die  Sendung  bis  zur  Feststellung  der  Seuchenfreiheit,  mindestens  aber
24  Stunden  lang,  abgesondert  und  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellt  wird.

86.

1  Bei  der  Entladung  oder,  sofern  es  sich  um  Stückgutsendungen  handelt,  vor  der
Auslieferung  ist  das  mit  der  Eisenbahn  eingegangene  oder  weiterbeförderte  ausländische
Geflügel  einer  abermaligen  amtstierärztlichen  Untersuchung  zu  unterstellen.  Statt  oder  neben
dieser  Untersuchung  kann  die  Distriktspolizeibehörde  die  polizeiliche  Beobachtung  am  Entladeoder
  Bestimmungsorte  vorschreiben.  Ist  die  amtstierärztliche  Untersuchung  bei  der  Entladung
oder  vor  der  Auslieferung  erfolgt,  so  ist  von  der  Befugnis,  die  Tiere  unter  polizeiliche
Beobachtung  zu  stellen,  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  Suuchenverdacht  vorliegt.

II  Die  amtstierärztliche  Untersuchung  bei  der  Entladung  oder  vor  der  Auslieferung  unterbleibt,
  wenn  zwischen  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  an  der  Eintrittsstelle  (§  2)  und
der  Ankunft  am  Orte  der  Entladung  nicht  mehr  als  12  Stunden  verstrichen  sind.

§  7.
Die  amtstierärztliche  Untersuchung  (§  6)  ist  bei  Geflügel,  das  am  Wohnsitze  des
Bezirkstierarztes  entladen,  ausgeliefert  oder  unter  Beobachtung  gestellt  wird,  durch  den
Bezirkstierarzt  vorzunehmen.  In  allen  übrigen  Fällen  sowie  für  den  Fall  der  Behinderung