Nr. 55. 1033
Beilage zu § 32 Ziffer 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.
Verzeichnis
der erforderlichen Ausrüstungogegenstände.
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§ 32 Ziffer 1 beträgt . Drahtseile
4 bis 8 Mann — 1 — 2 2 —
9. 12 „ 1 — 1 1 4 2
13 „ 16 „ 2 – 2 1 6 3
17 „ 20 „ 2 — 2 2 8 4
21 „ 25 „ 2 — 2 2 9 5
26 „ 30 „ 3 — 3 2 10 6
31 „ 40 „ 3 1 4 2 12 6
41 „ 45 „ 3 1 4 3 12 6
über 4 „ 4 2 4 3 12 6
Bemerkungen.
1. Unter großen Nachen werden Nachen von 50 bis 60 Zentner (2,5 bis 3 Tonnen),
unter kleinen Nachen solche von 30 bis 35 Zentner (1,50 bis 1,75 Tonnen),
Tragfähigkeit verstanden.
2. Flöße, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 6 Mann beträgt, dürfen statt
des kleinen Nachens ein Dreibord von 8 m Länge und 1 bis 1,4 m oberer
Breite führen. «
3. Der Wahrschaunachen ist unter den in vorstehendem Verzeichnis aufgeführten
Nachen nicht einbegriffen.
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