Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  55.  1033
Beilage  zu  §  32  Ziffer  3  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.

Verzeichnis

der  erforderlichen  Ausrüstungogegenstände.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nn—]ieesSHedjdeeel.————

§  32  Ziffer  1  beträgt  .  Drahtseile
4  bis  8  Mann  —  1  —  2  2  —
9.  12  „  1  —  1  1  4  2
13  „  16  „  2  –  2  1  6  3
17  „  20  „  2  —  2  2  8  4
21  „  25  „  2  —  2  2  9  5
26  „  30  „  3  —  3  2  10  6
31  „  40  „  3  1  4  2  12  6
41  „  45  „  3  1  4  3  12  6
über  4  „  4  2  4  3  12  6

Bemerkungen.

1.  Unter  großen  Nachen  werden  Nachen  von  50  bis  60  Zentner  (2,5  bis  3  Tonnen),
unter  kleinen  Nachen  solche  von  30  bis  35  Zentner  (1,50  bis  1,75  Tonnen),

Tragfähigkeit  verstanden.

2.  Flöße,  deren  Pflichtbemannung  nicht  mehr  als  6  Mann  beträgt,  dürfen  statt
des  kleinen  Nachens  ein  Dreibord  von  8  m  Länge  und  1  bis  1,4  m  oberer
Breite  führen.  «

3.  Der  Wahrschaunachen  ist  unter  den  in  vorstehendem  Verzeichnis  aufgeführten

Nachen  nicht  einbegriffen.

 

 

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