Nr. 69. 1097
II Der Körausschuß besteht aus
dem Bezirkstierarzt oder dem Distriktstierarzt oder dem gemäß Abs. V bestellten Tierarzt
als Vorsitzenden,
einem von dem Distriktsrat oder dem kreisunmittelbaren Stadtmagistrate zu wählenden
Sachverständigen des Distrikts oder der Stadtgemeinde (distriktsgemeindliches Mitglied),
einem vom Magistrate, Gemeindeausschusse, Gemeinderate zu wählenden Sachverständigen
derjenigen Gemeinde, in der das jeweils zu beurteilende Zuchttier aufgestellt wird (gemeind-
liches Mitglied).
III In Distriktsverwaltungsbezirken, die nur aus einem Distrikte bestehen, tritt der Bezirks-
tierarzt in den Körausschuß ein. Ist für einen Teil eines räumlich ausgedehnten Distrikts
ein Distriktstierarzt aufgestellt, so kann ihn die Regierung, Kammer des Innern, nach
Anhörung der Distriktsverwaltungsbehörde und des Bezirkstierarztes für diesen Teil des
Distrikts statt des Bezirkstierarztes in den Körausschuß berufen.
1V In Distriktsverwaltungsbezirken, die aus mehreren Distrikten bestehen, tritt der Bezirks-
tierarzt im Distrikte seines Amtssitzes in den Körausschuß ein. Für die übrigen Distrikte
bestimmt die Regierung, Kammer des Innern, nach Anhörung der Distriktsverwaltungsbehörde
und des Bezirkstierarztes, ob der Bezirkstierarzt oder der Distriktstierarzt in den Körausschuß
einzutreten hat. «
VWill eine Regierung, Kammer des Innern, statt des Bezirkstierarztes oder Distrikts-
tierarztes einen praktischen Tierarzt für Teile eines Distrikts in den Körausschuß berufen,
so ist hierzu nach Anhörung der Distriktsverwaltungsbehörde und des Bezirkstierarztes die
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern einzuholen.
VI Im Falle vorübergehender Verhinderung des tierärztlichen Mitglieds des Körausschusses
bestimmt die Regierung, Kammer des Innern, einen anderen Tierarzt als Stellvertreter.
VI1 Distriktstierärzten und praktischen Tierärzten, die am 1. Januar 1912 schon Mit-
glieder eines Körausschusses nach Art. 9 Abs. I des Gesetzes vom 5. April 1888 sind, wird
die Mitwirkung beim Körgeschäfte widerruflich belassen.
VIII Im übrigen können Distriktstierärzte und praktische Tierärzte nur dann in einen Kör-
ausschuß berufen werden, wenn sie entsprechend qualifiziert sind und entweder die Prüfung
nach Abschnitt V B der Verordnung vom 20. Juli 1872 (Reg. Bl. S. 1585) bestanden
oder die Vorbedingungen für den amtstierärztlichen Dienst nach Abschnitt IX der Verordnung
vom 21. Dezember 1908 (GVhl. S. 1141) erfüllt haben.
1!7 Hinsichtlich der Verpflichtung der Bezirkstierärzte, der Distriktstierärzte und der prak-
tischen Tierärzte bewendet es bei § 12 Abs. I der Verordnung vom 21. Dezember 1908
(GBBl. S. 1141).
179-=