Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1097 
II Der Körausschuß besteht aus 
dem Bezirkstierarzt oder dem Distriktstierarzt oder dem gemäß Abs. V bestellten Tierarzt 
als Vorsitzenden, 
einem von dem Distriktsrat oder dem kreisunmittelbaren Stadtmagistrate zu wählenden 
Sachverständigen des Distrikts oder der Stadtgemeinde (distriktsgemeindliches Mitglied), 
einem vom Magistrate, Gemeindeausschusse, Gemeinderate zu wählenden Sachverständigen 
derjenigen Gemeinde, in der das jeweils zu beurteilende Zuchttier aufgestellt wird (gemeind- 
liches Mitglied). 
III In Distriktsverwaltungsbezirken, die nur aus einem Distrikte bestehen, tritt der Bezirks- 
tierarzt in den Körausschuß ein. Ist für einen Teil eines räumlich ausgedehnten Distrikts 
ein Distriktstierarzt aufgestellt, so kann ihn die Regierung, Kammer des Innern, nach 
Anhörung der Distriktsverwaltungsbehörde und des Bezirkstierarztes für diesen Teil des 
Distrikts statt des Bezirkstierarztes in den Körausschuß berufen. 
1V In Distriktsverwaltungsbezirken, die aus mehreren Distrikten bestehen, tritt der Bezirks- 
tierarzt im Distrikte seines Amtssitzes in den Körausschuß ein. Für die übrigen Distrikte 
bestimmt die Regierung, Kammer des Innern, nach Anhörung der Distriktsverwaltungsbehörde 
und des Bezirkstierarztes, ob der Bezirkstierarzt oder der Distriktstierarzt in den Körausschuß 
einzutreten hat. « 
VWill eine Regierung, Kammer des Innern, statt des Bezirkstierarztes oder Distrikts- 
tierarztes einen praktischen Tierarzt für Teile eines Distrikts in den Körausschuß berufen, 
so ist hierzu nach Anhörung der Distriktsverwaltungsbehörde und des Bezirkstierarztes die 
Genehmigung des Staatsministeriums des Innern einzuholen. 
VI Im Falle vorübergehender Verhinderung des tierärztlichen Mitglieds des Körausschusses 
bestimmt die Regierung, Kammer des Innern, einen anderen Tierarzt als Stellvertreter. 
VI1 Distriktstierärzten und praktischen Tierärzten, die am 1. Januar 1912 schon Mit- 
glieder eines Körausschusses nach Art. 9 Abs. I des Gesetzes vom 5. April 1888 sind, wird 
die Mitwirkung beim Körgeschäfte widerruflich belassen. 
VIII Im übrigen können Distriktstierärzte und praktische Tierärzte nur dann in einen Kör- 
ausschuß berufen werden, wenn sie entsprechend qualifiziert sind und entweder die Prüfung 
nach Abschnitt V B der Verordnung vom 20. Juli 1872 (Reg. Bl. S. 1585) bestanden 
oder die Vorbedingungen für den amtstierärztlichen Dienst nach Abschnitt IX der Verordnung 
vom 21. Dezember 1908 (GVhl. S. 1141) erfüllt haben. 
1!7 Hinsichtlich der Verpflichtung der Bezirkstierärzte, der Distriktstierärzte und der prak- 
tischen Tierärzte bewendet es bei § 12 Abs. I der Verordnung vom 21. Dezember 1908 
(GBBl. S. 1141). 
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