Nr. 69. 1099
8 22.
Der Körausschuß beschließt nach Stimmenmehrheit. Die Gültigkeit der Beschlußfassung
ist durch die Teilnahme sämtlicher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter bedingt.
8 28.
1 Die ordentliche Körung (Hauptkörung) wird jährlich cinmal durch den Körausschuß
vorgenommen.
I1 Die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt nach Einvernahme des Bezirkstierarztes und
des Landwirtschaftlichen Bezirksausschusses mit Rücksicht auf die örtlichen Wirtschaftsverhält-
nisse und auf die Gebrauchsweise der männlichen Zuchttiere im allgemeinen den Zeitraum,
innerhalb dessen in jedem einzelnen Körbezirke die Hauptkörung vorzunehmen ist. Um
Nachkörungen (Art. 11 Abs. II) möglichst zu vermeiden, ist die Hauptkörung für die ver-
schiedenen Tiergattungen gemeinsam und kurz nach der Zeit durchzuführen, in der die
meisten Neuaufstellungen männlicher Zuchttiere oder doch der Bullen stattfinden.
II Die Besitzer männlicher Zuchttiere sind alljährlich vor der Hauptkörung auf Anordnung
der Distriktsverwaltungsbehörde durch die Gemeindebehörde aufzufordern, ihre zur Paarung
bestimmten männlichen Tiere bis zu einem von der Distriktsverwaltungsbehörde festzusetzenden
Zeitpunkte bei der Gemeindebehörde anzumelden. Diese hat die Anmeldungen alsbald nach
Ablauf der Anmeldefrist an den Vorsitzenden des Körausschusses einzusenden. Der Vor-
sitzende des Körausschusses setzt sodann die Termine für die Hauptkörung in den einzelnen
Gemeinden fest und legt das Verzeichnis der Distriktsverwaltungsbehörde vor. Diese gibt
die Termine der Hauptkörung öffentlich bekannt und verständigt das distriktsgemeindliche
Mitglied des Körausschusses. In den einzelnen Gemeinden sind die Termine allgemein
bekannt zu geben sowie den Zuchttierbesitzern, die Tiere zur Körung angemeldet haben, und
dem gemeindlichen Mitgliede des Körausschusses besonders zu eröffnen.
IV Die Hauptkörung kann entweder am Standorte der männlichen Zuchttiere oder auf
Zuchtviehmärkten, Tierschauen u. dergl. vorgenommen werden. Auch kann die Distrikts-
verwaltungsbehörde nach Einvernahme des Landwirtschaftlichen Bezirksausschusses und des
Vorsitzenden des Körausschusses anordnen, daß die sämtlichen körpflichtigen Zuchttiere oder
die körpflichtigen Zuchttiere einzelner Tiergattungen einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden
an bestimmten Orten zur Hauptkörung zusammengebracht werden müssen. Unter Umständen
wird es sich auch empfehlen, mit den gemeinsamen Körungen eine Prämiierung zu verbinden.
VAuch bei Hauptkörungen außerhalb des Standorts der männlichen Zuchttiere tritt
jeweils in den Körausschuß das gemeindliche Mitglied der Gemeinde ein, in der das
männliche Zuchttier aufgestellt werden soll.
Zu Art. 11.