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VI Ist das gemeindliche Mitglied oder sein Stellvertreter bei der Körung nicht anwesend,
so kann der Vorsitzende des Körausschusses eine sonst geeignete Persönlichkeit in den Kör-
ausschuß als Stellvertreter berufen; den Einberufenen hat er durch Handgelübde auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
n Nach Beendigung der Hauptkörung hat der Vorsitzende des Körausschusses über den
Verlauf und das Ergebnis des Körgeschäfts der Distriktsverwaltungsbehörde Bericht zu
erstatten und hierbei etwaige Wahrnehmungen über Mängel in der Haltung der männlichen
Zuchttiere hervorzuheben.
§ 24.
1 Außerordentliche Körungen (Nachkörungen) werden durch den Vorsitzenden des Kör-
ausschusses allein vorgenommen. Sie finden in der Zeit zwischen den Hauptkörungen statt,
wenn der Besitzer eines männlichen Zuchttiers, das schon vor der nächsten Hauptkörung zur
Paarung verwendet werden soll, die Nachkörung bei dem Vorsitzenden des Körausschusses
beantragt.
II Die Nachkörungen sind tunlichst mit anderen Dienstgeschäften zu verbinden und im
übrigen so zusammenzufassen, daß an einem Tage möglichst viele Nachkörungen vorgenommen
werden können.
III Der Zuchttierbesitzer kann, ohne daß ihm dadurch Kosten erwachsen, gegen die Ent-
scheidung des Vorsitzenden des Körausschusses den Körausschuß anrufen. Der Antrag auf
Entscheidung des Körausschusses ist bei der Distriktsverwaltungsbehörde anzubringen. Diese
hat den Vorsitzenden des Körausschusses zu verständigen. Der Vorsitzende bestinimt alsdann
den Termin der Körung und gibt ihn den übrigen Mitgliedern des Körausschusses sowie
dem Besitzer des Zuchttiers unmittelbar bekannt.
8 25.
1 Das Ergebnis der Körungen (Hauptkörungen und Nachkörungen) ist von dem Vorsitzenden
des Körausschusses in ein Verzeichnis nach Anlage III fortlaufend einzutragen.
II Das Verzeichnis ist alljährlich für jede Gemeinde abzuschließen und, soweit es sich um
Körungen handelt, die vom Körausschusse vorgenommen worden sind, von sämtlichen Mit-
gliedern des Körausschusses, im übrigen von dem Vorsitzenden allein zu unterzeichnen.
III! Wird ein Zuchttier bei der Hauptkörung oder bei der Nachkörung für untauglich erklärt
(abgekört), so sind im Verzeichnisse die Gründe kurz zu vermerken. Die Abkörung ist dem
Besitzer oder seinem Vertreter unter Hinweis auf das Recht der Anrufung des Köraus-
schusses (Art. 11 Abs. II) oder das Recht der Berufung (Art. 13 Abs. D sogleich gegen
Unterschrift zu eröffnen oder im Falle der Abwesenheit durch den Bürgermeister eröffnen
zu lassen.