Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1101 
IV Züchtervereinigungen, deren Körung gemäß Art. 9 Abs. V der Körung nach Art. 9 
Abs. I gleichgestellt ist, haben über das Ergebnis ihrer Körungen gleichfalls ein Verzeichnis 
nach Anlage III zu führen und den zuständigen Bezirkstierärzten auf Verlangen vorzulegen. 
8 26. 
1 Für jedes als zuchttauglich befundene männliche Zuchttier hat der Vorsitzende des Kör- 
ausschusses einen Körschein nach Anlage IV auszustellen und dem Besitzer oder seinem Ver- 
treter sofort auszuhändigen. 
II Im Körscheine sind der Verwendungsbezirk des angekörten Tieres, im Falle des Art. 5 
Abs. I der Tierbestand des Besitzers, außerdem die Geltungsdauer anzugeben; werden in 
einer Gemeinde männliche Zuchttiere verschiedener Schläge aufgestellt und sollen sie in der 
Verwendung auf weibliche Tiere bestimmter Schläge beschränkt werden, so ist im Körscheine 
die Schlagzugehörigkeit dieser Tiere zu bezeichnen. 
III Die Einträge im Körscheine bestimmen dessen Geltungsgebiet, d. h. das angekörte Tier 
darf zur Zucht nur in dem örtlichen Bezirke, nur für den Tierbestand, für die weiblichen 
Tiere nur desjenigen Schlages und nur für die Zeit verwendet werden, die im Körschein 
eingetragen sind. Ausnahmsweise darf ein Zuchttier auch zur Bedeckung von weiblichen 
Tieren eines nicht im Körscheine bezeichneten Bezirkes oder Bestandes verwendet werden, 
wenn hierzu der Vorsitzende des Körausschusses die Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis 
ist im Körschein einzutragen. 
IV Eine allgemeinere Verwendung sehr guter männlicher Zuchttiere, die an ihrem Stand- 
orte nicht voll ausgenützt werden, ist möglichst zu begünstigen. Für solche Tiere kann des- 
halb der Verwendungsbezirk weiter ausgedehnt werden. 
§ 27. 
Besteht Grund zur Annahme, daß ein angekörtes Tier während der Geltung des Kör- 
scheins zuchtuntauglich geworden ist, und wird das Tier noch weiter zur Zucht verwendet, 
so hat die Distriktsverwaltungsbehörde den Zusammentritt des Körausschusses zur Nachprüfung 
herbeizuführen. Ergibt die Nachprüfung die Zuchtuntauglichkeit, so ist der Körschein zurück- 
zunehmen. 
§ 28. 
1 Gegen den Ausspruch des Körausschusses kaun der Besitzer des Zuchttiers bei der 
Distriktsverwaltungsbehörde Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage; sie 
beginnt mit der Eröffnung der Entscheidung des Körausschusses. 
II Soweit die Berufung unstatthaft oder verspätet ist, ist sie von der Distriktsverwaltungs- 
behörde ohne weiteres abzuweisen. Im übrigen ist sie an den Vorsitzenden des Köraus- 
Zu Art. 12. 
Zu Art. 13.
	        
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