Zu Art. 15.
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glieder die aus der Distriktskasse zu gewährende Vergütung unter Anwendung eines Form-
blatts nach Anlage VI am Schlusse des Vierteljahrs beim Bezirksamt aufzurechnen. Dieses
hat die Aufrechnungen nach dem Distriktsratsgesetze zu behandeln.
§ 33.
Die als Mitglieder des verstärkten Körausschusses berufenen Tierzuchtinspektoren erhalten
als Vergütung für die Mitwirkung beim Körgeschäft außerhalb ihres Wohnsitzes die gleiche
Vergütung (Tagegelder und Reisekostenersatz) wie bei sonstigen Dienstreisen innerhalb des
Verbandsgebiets. Die Vergütung ist aus den Zuschüssen zu decken, die das Staatsmini-
sterium des Innern zur Bestreitung der Tagegelder und Reisekosten der Tierzuchtinspektoren
gewährt.
§ 34.
Die gemeindlichen Mitglieder der Körausschüsse versehen ihr Amt unentgeltlich.
8 36.
1 Ist eine Nachkörung durch eine offenbar unbegründete Anzeige veranlaßt oder eine
Berufung gegen den Ausspruch des Körausschusses verworfen worden, so sind die Kosten
der Nachkörung von dem Anzeiger, die Kosten der erneuten Körung im Berufungsverfahren
von dem Berufungsführer zu tragen.
nU Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die Kosten von dem Anzeiger oder Berufungsführe
einzuheben, im Streitfalle die Kosteupflicht festzustellen und die Kosten, wenn erforderlich,
zwangsweise beizutreiben.
III Gegen den Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde ist Beschwerde zur Regierung,
Kammer des Innern, zulässig; diese entscheidet in letzter Instanz. Die Beschwerdefrst
beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Eröffnung.
V Soweit die Kosten einer Nachkörung oder einer erneuten Körung im Berufungsverfahren
von dem Anzeiger oder dem Berufungsführer zu tragen sind, sind die Aufrechnungen der
Mitglieder der Körausschüsse bei der Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen; diese hat das
Weitere einzuleiten.
8 36.
Für Gemeinden, in denen nur eine sehr geringe Zahl zuchtfähiger weiblicher Rinder
oder Schweine vorhanden ist oder zur Paarung verwendet wird und die entsprechende
Haltung der männlichen Zuchttiere ohne unverhältnismäßige Kosten auch auf dem Wege des
Art. 7 nicht erreichbar ist, kann die Regierung, Kammer des Innern, den Vollzug der
Art. 1, 7, 9 widerruflich nachlassen.