Nr. 69. 1105
§ 37. 6
1 Für die Beurteilung der Frage, ob die Ziegenzucht oder die Schafzucht in einer
Gemeinde eine erhebliche Bedeutung besitzt, kommt zunächst die Zahl der zur Zucht gehaltenen
weiblichen Tiere in Betracht, dann auch ob an der Haltung der Tiere eine Mehrheit von
Besitzern beteiligt ist und insbesondere ob nach den Verhältnissen in der Gemeinde der
Betrieb der Ziegenzucht oder Schafzucht einem wirtschaftlichen Bedürfnis entspricht.
u Ist hiernach die Voraussetzung für die Ausdehnung des Gesetzes auf die Haltung
und Körung von Ziegenböcken oder Schafböcken gegeben, so hat die Regierung, Kammer
des Innern, von der Befugnis des Art. 16 bezüglich der Ziegenböcke in der Regel Gebrauch
zu machen, bezüglich der Schafböcke dagegen bis auf weiteres nur dann, wenn es aus den
Kreisen der Schafzüchter selbst gewünscht oder vom Landwirtschaftlichen Bezirksausschuß an-
geregt wird.
§ 38.
Erwächst dem Träger einer dinglichen Last zur Haltung männlicher Zuchttiere infolge
der erhöhten Anforderungen dieses Gesetzes oder des früheren Gesetzes vom 5. April 1888
ein größerer Aufwand, dessen Deckung nicht innerhalb seiner Verpflichtung liegt, so kann
er die Erstattung des Mehraufwandes von den Berechtigten fordern.
III. Schlußvorschriften.
8 39.
1 Soweit die Verwendung von männlichen Zuchttieren zur Bedeckung fremder weiblicher
Tiere nach den bisher geltenden Vorschriften gestattet war, ist ihre Verwendung hierzu auch
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. August 1910 bis zur nächsten in der Ge-
meinde stattfindenden Hauptkörung nicht zu beanstanden.
I Es entspricht der Absicht des Gesetzes, daß die Staatsaufsichtsbehörden sowie die Kör-
ausschüsse bis zur Heranziehung einer hinreichenden Zahl geeigneter männlicher Zuchttiere
in den einzelnen Zuchtgebieten des Landes in ihren Anforderungen bezüglich der Beschaffen-
heit der aufzustellenden Zuchttiere ein ausreichendes Maß billiger Beurteilung eintreten
lassen, damit sich der Übergang tunlichst ohne Härten vollzieht.
8 40.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkt an treten die Verordnung vom 16. Juni 1888 (GVBl.
S. 475) und die Bekanntmachung vom 16. Juni 1888 (GVBl. S. 488) außer
Wirksamkeit.
München, den 12. November 1911.
Dr. v. Srettreich. 180“
Zu Art. 16.
Zu Art. 19.