Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1105 
§ 37. 6 
1 Für die Beurteilung der Frage, ob die Ziegenzucht oder die Schafzucht in einer 
Gemeinde eine erhebliche Bedeutung besitzt, kommt zunächst die Zahl der zur Zucht gehaltenen 
weiblichen Tiere in Betracht, dann auch ob an der Haltung der Tiere eine Mehrheit von 
Besitzern beteiligt ist und insbesondere ob nach den Verhältnissen in der Gemeinde der 
Betrieb der Ziegenzucht oder Schafzucht einem wirtschaftlichen Bedürfnis entspricht. 
u Ist hiernach die Voraussetzung für die Ausdehnung des Gesetzes auf die Haltung 
und Körung von Ziegenböcken oder Schafböcken gegeben, so hat die Regierung, Kammer 
des Innern, von der Befugnis des Art. 16 bezüglich der Ziegenböcke in der Regel Gebrauch 
zu machen, bezüglich der Schafböcke dagegen bis auf weiteres nur dann, wenn es aus den 
Kreisen der Schafzüchter selbst gewünscht oder vom Landwirtschaftlichen Bezirksausschuß an- 
geregt wird. 
§ 38. 
Erwächst dem Träger einer dinglichen Last zur Haltung männlicher Zuchttiere infolge 
der erhöhten Anforderungen dieses Gesetzes oder des früheren Gesetzes vom 5. April 1888 
ein größerer Aufwand, dessen Deckung nicht innerhalb seiner Verpflichtung liegt, so kann 
er die Erstattung des Mehraufwandes von den Berechtigten fordern. 
III. Schlußvorschriften. 
8 39. 
1 Soweit die Verwendung von männlichen Zuchttieren zur Bedeckung fremder weiblicher 
Tiere nach den bisher geltenden Vorschriften gestattet war, ist ihre Verwendung hierzu auch 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. August 1910 bis zur nächsten in der Ge- 
meinde stattfindenden Hauptkörung nicht zu beanstanden. 
I Es entspricht der Absicht des Gesetzes, daß die Staatsaufsichtsbehörden sowie die Kör- 
ausschüsse bis zur Heranziehung einer hinreichenden Zahl geeigneter männlicher Zuchttiere 
in den einzelnen Zuchtgebieten des Landes in ihren Anforderungen bezüglich der Beschaffen- 
heit der aufzustellenden Zuchttiere ein ausreichendes Maß billiger Beurteilung eintreten 
lassen, damit sich der Übergang tunlichst ohne Härten vollzieht. 
8 40. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
Vom gleichen Zeitpunkt an treten die Verordnung vom 16. Juni 1888 (GVBl. 
S. 475) und die Bekanntmachung vom 16. Juni 1888 (GVBl. S. 488) außer 
Wirksamkeit. 
München, den 12. November 1911. 
Dr. v. Srettreich. 180“ 
Zu Art. 16. 
Zu Art. 19.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.