Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1107 
Anlage I. 
Muster eines Bullenhaltungsvertrags. 
und.-..............................................-...--...........................-..........-------..........·.....................-......-..-............ 
wird folgender Vertrag abgeschlossen. 
81. 
(Für den Fall, daß die Gemeinde den Bullen beschafft.) 
  
übernimmt die Haltung eines der Gemeinde ............................................................... 
zunächstfürdteZettvom-.....-.........-.......-.........-.......-........... bis...........-......·..-..--.........-..-.-.....-.....-.. 
Die Gemeinde ist berechtigt, den Bullen nach Bedarf auszuwechseln. 
81. 
(Für den Fall, daß der Bullenhalter den Bullen beschafft.) 
esschaft und hält auf eigene Kosten einen Bullen für die Gemeinde (Ortschaff)f. 
(die für die zuchtfähigen weiblichen Rinder der Gemeinde (Ortschaftf) E 
erforderlichen Bullen) 
zunächst für die Zeit t... bsss. 
§ 2. 
Der Bulle muß in einem hellen, gut gelüfteten, geräumigen, reinlichen Stall aufgestellt, sauber 
gehalten und seiner Zweckbestimmung als Zuchttier entsprechend in der Hauptsache mit gutem Heu 
und Hafer unter Beigabe von Salz (ein Eßlöffel voll auf 3 Mahlzeiten) kräftig gefüttert werden. 
Mastige, ausschwemmende und sonst ungeeignete Futtermittel (Schlempe, Treber, Kartoffeln u. dergl.) 
dürfen dem Bullen nicht verabreicht werden; ausschließliche Grünfütterung ist unstatthaft. 
§ 3. 
Der Bullenhalter hat die Einrichtungen zu treffen, die für die Vornahme des Deckgeschäfts 
notwendig sind. Insbesondere ist ein geeigneter Sprungplatz (mit Sprungstand) bereitzustellen. 
Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß bei dem Sprunggeschäft eine Gefährdung des Wärters und 
der Zuchttiere sowie eine Verletzung der Sittlichkeit vermieden wird.
	        
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