Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 69. 1109 
§ 8. 
Der Bullenhalter ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeindeverwaltung den Bullen an den 
Körort zu verbringen oder bei Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen auszustellen. Ferner ist 
der Bullenhalter verpflichtet, den Mitgliedern der Gemeindeverwaltung und des Körausschusses 
jederzeit die Prüfung der Haltung und Verwendung des Bullen zu gestatten, das Deckverzeichnis 
vorzulegen und alle erforderlichen Aufschlüsse zu geben 
§ 9. 
Die Gemeinde gewährt dem Bullenhalter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen folgende 
Vergütungen: 
8 10. 
Erfolgt weder durch die Gemeinde noch durch den Bullenhalter (6) Monate vor Ablauf der 
........ jährigen Vertragsdauer eine Kündigung des Vertrags, so gilt er als stillschweigend auf weitere 
* Jahre fortgesetzt. 
§ 11. 
Erfüllt der Bullenhalter seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß, so steht der Gemeinde jederzeit 
das Recht zu, von dem Vertrage sofort und ohne jede weitere Entschädigung des Bullenhalters zurück- 
zutreten. 
Gemeindeverwaltung: Bullenhalter: 
  
Anmerkung: Das Vertragsmuster gibt lediglich allgemeine Anhaltspunkte darüber, was beim Abschluß eines 
Vertrags nach Art. 2 Abs. I des Gesetzes besonders zu beachten ist. Das Muster kann in entsprechender Abänderung auch 
für Verträge über die Haltung von Ebern, Ziegenböcken und Schafböcken verwendet werden. Bezüglich der Fütterung ist 
zu bestimmen, daß auch Eber, Ziegenböcke und Schafböcke Kraftfutter erhalten sollen, daß Schlempe und Treber an Böcke 
garnicht, Kartoffeln nur an Zuchteber in geringen Mengen verabreicht werden dürfen.
	        
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