Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1148 
Ziffer 2d zweiter Absatz und 2. B. Sonstige Vorschriften, Abs. (3) erwähnte Zulassung 
von Knallkörpern, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation gebracht werden, dem 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten zusteht. 
Ergänzungen und Anderungen der Anlage C zur Eisenbahn-- 
Verkehrsordnung. 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
Es wird nachgetragen: 
1. In der 1. Gruppe à 
hinter dem mit „Gesteins-Gehlingerit III" beginnenden Absatz: 
Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I, II und III (Ge- 
menge von Ammoniaksalpeter, Stärkemehl, Kochsalz und von höchstens 
4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von höchstens 5 Prozent 
Barytsalpeter und von höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol).; 
hinter dem mit „Glückauf“ beginnenden Absatz: 
Glückauf I (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehlen, auch 
mit Zusatz von Natronsalpeter, Dinitrobenzol, Ammoniumoxalat, höchstens 
8 Prozent Kupfernitratammoniak und Kochsalz oder diesem ähnlichen, 
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
2. In der 2. Gruppe b 
hinter dem mit „Alkalsit B“ beginnenden Absatz: 
Bomlit I (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat, höchstens 
24 Prozent Kalisalpeter, von Ammoniaksalpeter, höchstens 25 Prozent 
Trinitrotoluol, höchstens 4 Prozent Schießwolle und von Vaseline, auch 
mit Zusatz von anderen Kohlenwasserstoffen und von Kohle). 
Bomlit II (Gemenge von höchstens 55 Prozent Kaliumperchlorat, von 
Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, 
höchstens 3 Prozent Schießwolle, von Stärkemehl, Vaseline und Naph- 
thalin, auch mit Zusatz anderer Kohlenwasserstoffe). 
Bomlit III (Gemenge von höchstens 60,78 Prozent Kaliumperchlorat, von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 2 Prozent 
Schießwolle, von Stärkemehl, Rizinusöl und Naphthalin, auch mit Zusatz 
anderer Kohlenwasserstoffe).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.