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8 17.
Pflichten Wenn der Pfandvermittler bei dem. Betrieb seines Geschäfts Kenntnis von strafbaren
die Punteel Handlungen erhält oder nach den Umständen Grund zu der Vermutung hat, daß eine solche
behörde. begangen worden sei, hat er der Polizeibehörde oder den Aufsichts= und Sicherheitsbeamten
sofort Anzeige zu erstatten und, wenn möglich, die Personen und Gegenstände einzuhalten.
18.
Der Pfandvermittler ist verpflichtet den Beamten der Polizeibehörde jederzeit Zutritt
in seine Geschäftsräume zu gestatten, ihnen die Pfandgegenstände, Geschäftsbücher, Versicherungsurkunden
und sonstigen Geschäftspapiere vorzuzeigen und jede auf den Geschäftsbetrieb
bezügliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
19.
Aushang In dem für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsraum muß der Pfandvermittler
Vorechten an einer in die Augen fallenden Stelle die gegenwärtigen Vorschriften sowie den von der
Distriktspolizeibehörde festgesetzten Gebührentarif im großen deutlichen Druck aushängen.
§ 20.
Straf- Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den in 8§ 148 Ziff. 4a der
beftimmungen. Gewerbeordnung bestimmten Strafen.
§ 21.
Schluß- Die gegenwärtigen Vorschriften treten mit dem 1. März 1911 an Stelle der Bekanntbestmmungen
machung vom 14. Januar 1909 (GVBl. S. 9) und der auf das Pfandvermittlungsgewerbe
bezüglichen Bestimmungen der Bekanntmachung vom 12. Februar 1910 (GVl. S. 70).
Pfand= und Mehrerlösbücher nach den bisherigen Mustern können mit entsprechenden
handschriftlichen Anderungen noch verwendet werden.
München, den 11. Februar 1911.
Dr. Krhr. v. Podewils.