Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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8  17.

Pflichten  Wenn  der  Pfandvermittler  bei  dem.  Betrieb  seines  Geschäfts  Kenntnis  von  strafbaren
die  Punteel  Handlungen  erhält  oder  nach  den  Umständen  Grund  zu  der  Vermutung  hat,  daß  eine  solche
behörde.  begangen  worden  sei,  hat  er  der  Polizeibehörde  oder  den  Aufsichts=  und  Sicherheitsbeamten

sofort  Anzeige  zu  erstatten  und,  wenn  möglich,  die  Personen  und  Gegenstände  einzuhalten.

18.

Der  Pfandvermittler  ist  verpflichtet  den  Beamten  der  Polizeibehörde  jederzeit  Zutritt
in  seine  Geschäftsräume  zu  gestatten,  ihnen  die  Pfandgegenstände,  Geschäftsbücher,  Versicherungsurkunden
  und  sonstigen  Geschäftspapiere  vorzuzeigen  und  jede  auf  den  Geschäftsbetrieb
  bezügliche  Auskunft  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.

19.
Aushang  In  dem  für  den  Kundenverkehr  bestimmten  Geschäftsraum  muß  der  Pfandvermittler

Vorechten  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  die  gegenwärtigen  Vorschriften  sowie  den  von  der
Distriktspolizeibehörde  festgesetzten  Gebührentarif  im  großen  deutlichen  Druck  aushängen.

§  20.
Straf-  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  unterliegen  den  in  8§  148  Ziff.  4a  der
beftimmungen.  Gewerbeordnung  bestimmten  Strafen.
§  21.
Schluß-  Die  gegenwärtigen  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  März  1911  an  Stelle  der  Bekanntbestmmungen

  machung  vom  14.  Januar  1909  (GVBl.  S.  9)  und  der  auf  das  Pfandvermittlungsgewerbe
bezüglichen  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1910  (GVl.  S.  70).
Pfand=  und  Mehrerlösbücher  nach  den  bisherigen  Mustern  können  mit  entsprechenden

handschriftlichen  Anderungen  noch  verwendet  werden.

München,  den  11.  Februar  1911.

Dr.  Krhr.  v.  Podewils.