Contents : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  339.

auf  Aktien  (à  200  Thaler  nominal),  auf  welche  sie
nur.  50  Thaler  eingezahlt  hatte,  im  Jahre  1872  verkauft
  und  girirt  hat,  sodann  aber,  nachdem  im  Jahre
1876  der  Konkurs  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft
  eröffnet  worden,  auf  die  vom  Konkursgerichte
sowohl  an  die  Klägerin  als  an  den  Beklagten  ergangene
  Aufforderung  zu  Einzahlung  der  auf  jede  Aktie
rückständigen  150  Thaler  und  auf  Klage  des  Verwalters
  der  Konkursmasse  Zahlung  geleistet  hat,  ist  berechtigt,
  die  Erstattung  dieses  eingezahlten  Betrags
vom  Beklagten  zu  fordern,  welcher  als  Girator  der
Aktien  sohin  an  Stelle  der  Klägerin  ins  Aktienbuch  der
Gesellschaft  eingetragen  war  und  deren  Aussichtsrathe
in  den!  Jahren  1871  bis  1873  angehörte.  Sind
bei  einer  Aktiengesellschaft  Inhaberaktlen  ausgegeben,
so  begründet  der  Besitz  einer  Aktie  die  Aktlonäreigenschaft.
  Sind  Namen-Aktien  ausgegeben,  so  ist  für
die  Elgenschaft  als  aktueller  Aktionär  der  Besttz  der
Aktie  gleichgültig;  Aktionär  ist  der  als  solcher  ins
Aktienbuch  der  Gesellschaft  Eingetragene;  der  rechtmäßige
  Besitz  der  Aktie  gibt  nur  ein  Recht  auf  Eintragung;
  er  wird  Aktionär  aus  eigenem  Recht.
Für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  bel  welcher
  nur  Nomen-Aktlen  vorkommen,  gelten  dieselben
Grundsätze.  Wer  auf  Grund  einer  vorgelegten  Aktie
sich  ins  Aktienbuch  eintragen  ließ,  ist  Kommandittst-Aktionär,
  und  als  solcher  namentlich  verpflichtet,  die
statutarlschen  Einschüsse  zu  leisten.  Mit  Recht  hat
deshalb  der  Vorderrichter  ohne  Rücksicht  auf  das
frühere  Verhältniß  (aus  dem  Urvertrage)  zwischen
der  Klägerin  und  der  Gesellschaft  lediglich  aus  der-Eintragung
  ins  Aktienbuch  die  Verpflichtung  des
Beklagten  zur  Vollzahlung  der  Aktien  abgeleltet.
War  nun  der  Beklagte  so  durch  seinen  Eintritt  in
die  Gesellschaft  zur  Vollzahlung  der  Aktien  verpflichtet,
  so  ist  darln,  daß  die  Klägerin  diese  Zahlung
leistete,  eine  Verwendung  in  den  Nutzen  des  Berio