Reichsgerichtliche Entscheidungen. 339.
auf Aktien (à 200 Thaler nominal), auf welche sie
nur. 50 Thaler eingezahlt hatte, im Jahre 1872 verkauft
und girirt hat, sodann aber, nachdem im Jahre
1876 der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft
eröffnet worden, auf die vom Konkursgerichte
sowohl an die Klägerin als an den Beklagten ergangene
Aufforderung zu Einzahlung der auf jede Aktie
rückständigen 150 Thaler und auf Klage des Verwalters
der Konkursmasse Zahlung geleistet hat, ist berechtigt,
die Erstattung dieses eingezahlten Betrags
vom Beklagten zu fordern, welcher als Girator der
Aktien sohin an Stelle der Klägerin ins Aktienbuch der
Gesellschaft eingetragen war und deren Aussichtsrathe
in den! Jahren 1871 bis 1873 angehörte. Sind
bei einer Aktiengesellschaft Inhaberaktlen ausgegeben,
so begründet der Besitz einer Aktie die Aktlonäreigenschaft.
Sind Namen-Aktien ausgegeben, so ist für
die Elgenschaft als aktueller Aktionär der Besttz der
Aktie gleichgültig; Aktionär ist der als solcher ins
Aktienbuch der Gesellschaft Eingetragene; der rechtmäßige
Besitz der Aktie gibt nur ein Recht auf Eintragung;
er wird Aktionär aus eigenem Recht.
Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bel welcher
nur Nomen-Aktlen vorkommen, gelten dieselben
Grundsätze. Wer auf Grund einer vorgelegten Aktie
sich ins Aktienbuch eintragen ließ, ist Kommandittst-Aktionär,
und als solcher namentlich verpflichtet, die
statutarlschen Einschüsse zu leisten. Mit Recht hat
deshalb der Vorderrichter ohne Rücksicht auf das
frühere Verhältniß (aus dem Urvertrage) zwischen
der Klägerin und der Gesellschaft lediglich aus der-Eintragung
ins Aktienbuch die Verpflichtung des
Beklagten zur Vollzahlung der Aktien abgeleltet.
War nun der Beklagte so durch seinen Eintritt in
die Gesellschaft zur Vollzahlung der Aktien verpflichtet,
so ist darln, daß die Klägerin diese Zahlung
leistete, eine Verwendung in den Nutzen des Berio