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der Steuer zuständigen Behörden bei Meidung eigener Haftung für einen etwaigen Steuer-
entgang untersagt, an den Pflichtigen die Aushändigung eines Wandergewerbescheines usw.
früher zu bewirken, als die Steuerentrichtung erfolgt ist. (Vgl. auch Art. 6—8, 10,
14—18, 20, 211.0.
Nach Lage der Verhältnisse ist es ausgeschlossen, daß bis zu dem Zeitpunkte, in dem
die Mehrzahl der Wandergewerbescheine für 1912 auszustellen ist, ein Gesetz über den vor-
läufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1912 und 1913 erlassen werden kann.
Es wird deshalb von den unterzeichneten K. Staatsministerien verfügt:
1. Soferne eine Person gemäß Art. 7, 12, 15 Ziff. 5, 7, 8 des Gesetzes vom
10. März 1879. — .. .
20. Dezember 1897 ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiersteuer) unter-
liegendes Gewerbe für 1912 anmeldet, ist die Steuer nach Anleitung des jenem Gesetze
beigegebenen Steuertarifes, also ohne den für das Jahr 1911 erhobenen 22% igen Zuschlag
vorläufig festzusetzen. Zugleich ist dem Anmeldenden vom Rentamte zu eröffnen, daß, wenn
er das Gewerbe noch vor Erlaß eines Gesetzes über den vorläufigen Vollzug des Budgets
für die Jahre 1912 und 1913 zu betreiben wünscht, er im Hinblick auf die erwähnten
Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung und des Gesetzes betreffend die Besteuerung des
Gewerbebetriebs im Umherziehen den Betrag der vorläufig festgesetzten Steuer nebst den sich
hieraus berechnenden protestantischen Kirchensteuern und Umlagen zu hinterlegen hat, daß
aber die definitive Festsetzung und Einhebung der Steuern und Umlagen, dann die etwaige
Nachholung zu wenig bezahlter oder die etwaige Rückzahlung zu viel bezahlter Beträge bis
zur nachträglichen Erteilung der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Steuern aus-
drücklich vorbehalten bleibt. UÜber die erfolgte Hinterlegung der Steuern usw. ist dem
.. 10. März 1879
Pflichtigen nach Maßgabe der Art. 8, 9 des Gesetzes vom ab DeFemiber 1807 Quittung zu
erteilen. Diese Quittung hat bis auf weiteres als Nachweis über die Steuerentrichtung
im Sinne des erwähnten Gesetzes, insbesondere der Art. 10, 15 Ziff. 11, Art. 16 zu
gelten.
2. Die besonderen Abgaben sind wie bisher nach Maßgabe des § 26 der Königlichen
Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der R. betreffend, zu erheben.
3. Die Hinausvergütung der Wanderlagersteuern an die Gemeinde des Betriebsorts
(Art. 21 des Warenhausst. Ges., § 44 der VollzAnw. hierzu) hat bis zur nachträglichen
Erteilung der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung dieser Steuer zu unterbleiben.
4. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Hausiersteuern für 1912 für die
Berechnung der Kreisumlagen im 1 fachen, für die Berechnung der Gemeindeumlagen aber
im 21 fachen Betrage in Ansatz zu bringen sind (vgl. Art. 47, 25 Abs. IV, 26 des Umles.)
und daß nach § 167 der Vollz. AUnw. zum UmlGes. vorläufig als Kreisumlagensatz für