Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

374  IX.  Forststrafgesetz  88  30—32.

Abschnitt  II.  Forststrafverfahren.“)
Titel  I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  30.  (Gerichtsbarkeit.)  Zur  Aburtheilung  sämmtlicher
in  diesem  Gesetze  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  sind  die
Amtsgerichte  sachlich  zuständig.

§  31.  (Ordentliches  Strafverfahren.)  Das  Verfahren
richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnun
mit  Ausnahme  der  Fälle,  welche  im  folgenden  §  dem  besonderen
Strafverfahren  zugewiesen  sind.

8  32.  (Besonderes  Strafverfahren.)  Hinsichtlich  der  in
den  88  2,  3,  8  Abs.  1  und  3,  20,  22  Abs.  1,  25,  28,  29
dieses  Gesetzes,  sowie  den  §§  361°,  368“  und  5,  3702  des
Reichsstrafgesetzbuchs  mit  Strafe  bedrohten  Fälle,  soweit  sich
die  drei  letzteren  Paragraphen  auf  Verletzungen  der  Gesetze

und  Anflug  unter  5  Jahren  kann  von  der  Forstbehörde  verboten  werden,
*  52  F.-G  —  Zuwiderhandlungen  werden  ebenso  wie  das  Aufsut#en  von
Trüffeln  in  jungen  Schlägen  (§  54  F-G.)  nach  §  28  ff.  bestraft.  Unbefugtes
  Betreten  eingefriedigter  Saatschulen,  Schonungen  u.  dgl.  fällt
unter  §  368  Nr.  9  St.-G.-B.  —  Verfahren  8  32.

*)  Die  abweichende  Bestimmungen  über  das  Verfahren  gründen  sich
auf  §  3  Abs.  3  des  E.-G.  z.  St-P.-O.  Solche  sind  nur  für  die  mit
Geldstrafe  bedrohten  Fälle,  einschließlich  der  §§  361  Nr.  9,  368  Nr.  6  u.  p,
sowie  §  370  Nr.  2  St.-G.-B,  jedoch  mit  Ausnahme  der  im  Polizeistrafverfahren
  zu  erledigenden  Uebertretungen  der  88  24  u.  27  getroffen,
während  in  allen  übrigen  Fällen  das  ordentliche  Verfahren  eintritt.

§  30.  Durch  das  Ges.  v.  20.  Juni  82  wurde  die  sachliche  Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte  für  alle  in  diesem  Gesetz  bedrohten  Handlungen
  festgesetzt.
-  §  31.  Das  ordentliche  Verfahren,  und  zwar  unter  Mitwirkung  von
Schöffen,  findet  bei  den  Forstvergehen  der  §§  4—6,  8  Abs.  4  u.  5,  26,
sowie  bei  den  Uebertretungen  der  §8  24  u.  27,  sofern  hierbei  eine  gerichtliche
  Verhandlung  stattfindet,  Anwendung.

§  32.  Für  die  Uebertretungen  der  §§  361  Nr.  9,  368  Nr.  6  u.  9
und  370  Nr.  2,  soweit  solche  Verletzungen  der  Gesetze  zum  Schutze  der
Forsten,  bezw.  in  Wäldern  verübte  Zuwiderhandlungen  betreffen,  scheidet
das  gewöhnliche  Polizeistrafverfahren  aus,  und  es  liegt  auch  hierbei  der
Bezirksforstbehörde  die  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  ob.  In  diesen.
Fällen  darf  übrigens  sofort  auf  Haftstrafe  erkannt  werden.  —  Wegen
§  361  Nr.  9  vgl.  88  8  u.  14.