374 IX. Forststrafgesetz 88 30—32.
Abschnitt II. Forststrafverfahren.“)
Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 30. (Gerichtsbarkeit.) Zur Aburtheilung sämmtlicher
in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen sind die
Amtsgerichte sachlich zuständig.
§ 31. (Ordentliches Strafverfahren.) Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnun
mit Ausnahme der Fälle, welche im folgenden § dem besonderen
Strafverfahren zugewiesen sind.
8 32. (Besonderes Strafverfahren.) Hinsichtlich der in
den 88 2, 3, 8 Abs. 1 und 3, 20, 22 Abs. 1, 25, 28, 29
dieses Gesetzes, sowie den §§ 361°, 368“ und 5, 3702 des
Reichsstrafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Fälle, soweit sich
die drei letzteren Paragraphen auf Verletzungen der Gesetze
und Anflug unter 5 Jahren kann von der Forstbehörde verboten werden,
* 52 F.-G — Zuwiderhandlungen werden ebenso wie das Aufsut#en von
Trüffeln in jungen Schlägen (§ 54 F-G.) nach § 28 ff. bestraft. Unbefugtes
Betreten eingefriedigter Saatschulen, Schonungen u. dgl. fällt
unter § 368 Nr. 9 St.-G.-B. — Verfahren 8 32.
*) Die abweichende Bestimmungen über das Verfahren gründen sich
auf § 3 Abs. 3 des E.-G. z. St-P.-O. Solche sind nur für die mit
Geldstrafe bedrohten Fälle, einschließlich der §§ 361 Nr. 9, 368 Nr. 6 u. p,
sowie § 370 Nr. 2 St.-G.-B, jedoch mit Ausnahme der im Polizeistrafverfahren
zu erledigenden Uebertretungen der 88 24 u. 27 getroffen,
während in allen übrigen Fällen das ordentliche Verfahren eintritt.
§ 30. Durch das Ges. v. 20. Juni 82 wurde die sachliche Zuständigkeit
der Amtsgerichte für alle in diesem Gesetz bedrohten Handlungen
festgesetzt.
- § 31. Das ordentliche Verfahren, und zwar unter Mitwirkung von
Schöffen, findet bei den Forstvergehen der §§ 4—6, 8 Abs. 4 u. 5, 26,
sowie bei den Uebertretungen der §8 24 u. 27, sofern hierbei eine gerichtliche
Verhandlung stattfindet, Anwendung.
§ 32. Für die Uebertretungen der §§ 361 Nr. 9, 368 Nr. 6 u. 9
und 370 Nr. 2, soweit solche Verletzungen der Gesetze zum Schutze der
Forsten, bezw. in Wäldern verübte Zuwiderhandlungen betreffen, scheidet
das gewöhnliche Polizeistrafverfahren aus, und es liegt auch hierbei der
Bezirksforstbehörde die Vertretung der Staatsanwaltschaft ob. In diesen.
Fällen darf übrigens sofort auf Haftstrafe erkannt werden. — Wegen
§ 361 Nr. 9 vgl. 88 8 u. 14.