Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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c. Realschulen. 
I. Königreich Württemberg. 
Aalen: Realschule (verbunden mit Realprogym- 
nasium), · 
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Rottweil. 
II. Großherzogtum Baden. 
Bruchsal, 
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Karlsruhe, 
Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbunden 
mit Realgymnasium), 
Oberkirch, # 
Offenburg, 
Schopfheim,) 
Singen: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium). 
III. Großherzogtum Hessen.:) 
Alzey: Realschule (verbunden mit Progymnasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
  
Butzbach, 
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bürger- 
schulelverbunden mit Progymnasium), 
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Gernsheim, 
Groß Umstadt: Realschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
Michelstadt, 
Nauheim-Bad: Ernst Ludwig-Schule, 
Oppenheim, 
Wimpfen am Berg. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neusbtrelitz. 
V. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Sonneberg, (Oberrealschule i. E.).) 
VI. Freic Hansestadt Bremen. 
Bremen: Realschule in der Altstadt, 
Realschule beim Doventore. 
C. Lehranstalten, bei denen das gestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) zur 
Darlegung der Befähigung gefordert wird. 
a. Progymnasien. 
1 Königreich Preußen. Bottrop (Reg.-Bez. Münster), 
*Ahrweiler, Danzig-Langfuhr: von Conradi'sche Erziehungs- 
Berent, anstalt (verbunden mit Real- 
Berg. Gladbach,“) schule), 
*Betzdorf-Kirchen, 
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1910/11. 
2) Schüler, die im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der 
Untersekunda, oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung 
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
5, Schüler, die im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der Unter- 
sekunda oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen. 
4) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1911. 6 
Erkelenz,.
	        
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